Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Bundestagsdrucksache 16/10486
I. Allgemeine Überlegungen
Der CGB erkennt die Notwendigkeit, dass arbeitsrechtliche Mechanismen entwickelt werden müssen,
die den deutschen Arbeitsmarkt vor niedriger Entlohnung bewahrt und die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer davor schützt, dass mit Lohnpolitik fairer Wettbewerb in Frage gestellt wird. Der CGB
ist sich bewusst, dass dieser Gesetzesentwurf zusammengenommen mit dem Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zu einem „Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von
Mindestarbeitsbedingungen“ (Bundestagsdrucksache 16/10485) zu bewerten ist. Dennoch hat der
CGB es vorgezogen eine Bewertung zu beiden Gesetzesentwürfen in zwei getrennten
Stellungnahmen vorzunehmen.
Der CGB weiß, dass das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes in einem
zentralen Punkt, der auch unseren Hauptkritikpunkt an dem bestehenden Gesetzesentwurf darstellt,
in zweierlei Hinsicht zu bewerten ist. Diese differenzierte Bewertung findet aber aus Sicht des CGB in
der öffentlichen Debatte zu wenig Berücksichtigung. Wir werden weiter unten darauf detailliert
eingehen. Der CGB sieht im konkreten Veränderungsbedarf bei dem vorgelegten Gesetzesentwurf,
der im Folgenden dargelegt und begründet wird.
Problematisch erscheint die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs vor dem Hintergrund der
Tarifautonomie. Nach dem Gesetzeswortlaut ist Ziel des Gesetzes, die Schaffung und Durchsetzung
von angemessenen Arbeitsbedingungen, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie
die Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Schaffung und Durchsetzung angemessener
Arbeitsbedingungen nach dem originären Willen des Gesetzgebers nicht die Aufgabe des Staates ist,
sondern eben durch diesen den Tarifvertragsparteien zugewiesen wurde. Der CGB kann nicht
erkennen, dass dieses Ziel von allen am Gesetzgebungsprozess beteiligten Parteien verfolgt wird.
Vor diesem Hintergrund sind die zwingenden Gründe für eine die Tarifautonomie umgehende
gesetzliche Regelung aus unserer Sicht mit äußerster Zurückhaltung zu begegnen. Selbst wenn die
Annahme als richtig unterstellt wird, dass die flächendeckende Tarifbindung in einem Maß
zurückgegangen ist, welches eine gesetzliche Regelung notwendig macht, so gibt es keinen Anlass
dafür, bestehende Tarifverträge durch dieses Gesetz oder auf Grund einer auf diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnung zu verdrängen.
Der CGB begrüßt, dass im AEntG für eine solche Verdrängung ein mehrstufiges Verfahren gewählt
worden ist. Erstens muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden, für welche
Branchen eine mögliche Rechtverordnung überhaupt erlassen wird. Dieser wird in § 4 des
vorliegenden Entwurfes definiert. Zweitens müssen die inhaltlichen Voraussetzungen eines
Mindestlohntarifvertrages nach § 5 dieses Gesetzes erfüllt werden und drittens sind Verfahrensregeln
festgelegt, wann und wie ein vorliegender Mindestlohntarifvertrag zu einer Verordnung erhoben
werden kann (§ 7 des Gesetzentwurfes).
Die Kritik des CGB richtet sich weniger gegen die §§ 4 und 5, sondern sie richtet sich vor allem gegen§ 7. Der CGB hat auch weniger die Sorge, dass aktuell eine mögliche missbräuchliche Anwendung
dieses Gesetzes erfolgt, als vielmehr, dass Grundsätze, die in § 7 aufgestellt werden zu einem
späteren Zeitpunkt so ausgelegt werden, dass sie missbräuchlich wirken.
Der Gesetzgeber verkennt deshalb in seinem Entwurf, und hier insbesondere in § 7, die
grundgesetzlich garantierte positive Koalitionsfreiheit nach Art 9 Abs. 3 GG und beruft sich dabei auf
das Diskriminierungsverbot ausländischer Unternehmen auf dem deutschen Markt. Nach den
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2007 (Az.: C – 438/05) und 18.
Dezember 2007 (Az.: C – 341/05) ist fraglich, ob eine Diskriminierung überhaupt vorliegt, wenn
ausländischen Unternehmen andere arbeitsrechtliche Bedingungen auferlegt werden, als
inländischen Unternehmen. Deshalb lassen beide Entscheidungen den Schluss zu, dass das AEntG
nicht das richtige Instrument ist, um das Ziel einer fairen Entlohnung ausländischer Arbeitnehmer auf
dem Deutschen Arbeitsmarkt zu erreichen.
Unterstellt man, dass eine Diskriminierung vorliegt, so ist festzustellen, dass eine Konkurrenz
zwischen der verfassungsrechtlich verankerten Koalitionsfreiheit und der Rechtssprechung des EuGH
besteht. Diese kann nicht zu Lasten des Grundgesetzes aufgelöst werden, zumal die Frage bewertet
werden muss, ob im arbeitsrechtlichen Sinne Tarifverträge nach dem deutschen Recht vergleichbar
mit Entlohnungsgrundsätzen sind, wie sie in anderen europäischen Staaten festgelegt werden.
Sowohl die Breite, als auch die Tiefe der tarifvertraglichen Regelungen müssten vergleichbar sein,
damit hinsichtlich eines Diskriminierungsverbotes wettbewerbsrechtliche Beschränkungen unterstellt
werden könnten.
Aus Sicht des CGB wäre der Gesetzgeber deshalb grundsätzlich besser beraten gewesen, wenn er
nicht das AEntG entsprechend anpassen würde, sondern eine Neufassung der Bestimmungen über
die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz angestrebt
hätte. Dies wäre mit weniger verfassungsrechtlichen Problemen und überdies wesentlich
unbürokratischer möglich gewesen. Dann wäre das vorliegende Gesetz im Hinblick auf die selbst
definierten Ziele nicht notwendig.
Fragwürdig ist die Rechtsstellung des Tarifausschusses, der sich mit einem Antrag für neu
einzubeziehende Branchen befassen soll. Letztendlich kann eine Entscheidung über den Antrag mit
oder ohne Votum und sogar gegen das Votum des Ausschusses erfolgen. Welchen Sinn die
Einsetzung eines Ausschusses unter diesem Gesichtspunkt haben soll, entzieht sich unserer
Erkenntnis. Aus unserer Sicht ist eine zwingende Konsultation des Tarifausschusses notwendig,
dessen Votum bindend ist, damit der Vorrang der Sozialpartner gewahrt bleibt und nicht ein
Paradigmenwechsel vollzogen wird, der die Entscheidungsgewalt über die Lohnfindung letztendlich in
die Hand des Gesetzgebers legt.
Aus Sicht des CGB gibt sich der Gesetzgeber in § 7 verfassungswidrig eine Befugnis, über die „Geeignetheit“ eines Tarifvertrages zu befinden. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine
Inhaltskontrolle von Tarifverträgen nicht zulässig. Dies gilt selbstverständlich aufgrund der
verfassungsmäßigen Garantie der Tarifautonomie nicht nur für die Judikative, sondern auch und
gerade für den Gesetzgeber selbst. Mit welchem Recht will der Gesetzgeber dieses Recht
ausgerechtet im Falle von Tarifverträgen umkehren und eine Inhaltskontrolle ausdrücklich
vornehmen?
Es kann auch die Bedeutung eines Arbeitgeberverbandes oder der Organisationsgrad einer
Gewerkschaft kein ausschlaggebendes Kriterium sein. Es ist fraglich, woher der Gesetzgeber die
Erkenntnis über die Bedeutung eines Arbeitgeberverbandes hernehmen will. Ebenso fraglich ist, mit
welcher Berechtigung der Organisationsgrad einer Gewerkschaft eine Rolle spielen kann. Beides ist
faktisch weder nachvollziehbar, noch nachweisbar. Allein aufgrund des Umstands, dass bei derüberwiegenden Anzahl aller Arbeitsverhältnisse, Tarifverträge im Wege einer individuellen
Verweisklausel im Arbeitsvertrag zur Anwendung kommen und eben gerade nicht nur im Wege der
beiderseitigen Tarifbindung nach dem Tarifvertragsgesetz, kann die Frage der Anwendung
tarifvertraglicher Regelungen nicht anhand eines wie auch immer gearteten Organisationsgrades
festgemacht werden. Wäre dies anders, so müsste nach diesem Gesetz ja nicht gehandelt werden,
denn dann könnten die Tarifvertragsparteien unstreitig autonom gegen soziale Verwerfungen in einer
Branche vorgehen.
Davon abgesehen, dass die Ermittlung des Organisationsgrades auch datenschutzrechtliche Fragen
aufwerfen wird, kann von diesem nicht auf die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse geschlossen
werden, die von einem Tarifvertrag erreicht werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf das
Gutachten von Prof. Dr. Gregor Thüsing, vom 23. Juni 2008 hingewiesen, das jener im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu exakt dieser Frage erstellt hat.
II. Zum Gesetzesentwurf im Einzelnen
Zu § 2
§ 2 des Gesetzesentwurfs regelt, dass Arbeitsbedingungen, soweit sie für inländische Beschäftigte
gelten, auch für aus dem Ausland entsandte Beschäftigte Anwendung finden sollen.
Der Regelungszweck wird von Seiten des CGB grundsätzlich begrüßt. Der CGB kann jedoch nur
schwer nachvollziehen, warum die Themen der Ziffer 4. bis 7. erneut in das Gesetz aufgenommen
worden sind, die bereits anderweitig umfassend gesetzlich geregelt sind. So sind etwa die
Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten im Arbeitszeitgesetz, die Sicherheitsvorschriften und
Gesundheitsschutzvorschriften in den jeweiligen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
geregelt. Schwangere und jugendliche Beschäftigte sind ebenfalls gesetzlich über das
Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz geschützt. Die Frage der Gleichbehandlung
wird durch das AGG geregelt. Da diese gesetzlichen Bestimmungen auch für aus dem Ausland
entsandte Beschäftigte gelten, solange sie der Gesetzgebungsanwendung der Bundesrepublik
Deutschland unterliegen, bedarf es eigentlich keiner weiteren gesetzlichen Regelungen.
Darüber hinaus sind das Themengebiete, die generell eher keine Regelungsmaterie von
Tarifverträgen darstellen.
Sinnvoll erscheint an dieser Stelle eine Klarstellung dahingehend, dass die für inländische
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden gesetzlichen Vorschriften auch für aus dem Ausland
entsandte Beschäftigte gelten.
Hinsichtlich der Mindestentgelte hingegen erscheint es nicht ausreichend, sich alleine auf die
Entgeltsätze zu beschränken. Das AEntG hat bislang nur für Branchen Mindestlöhne festgesetzt, in
denen über die Mindestentgelte die wesentlichen Gehaltsbestandteile erfasst worden sind. Es
bestehen aber Branchen, auf die der Geltungsbereich des AEntG ausgedehnt werden soll, in denen
wesentliche Lohnbestandteile nicht alleine im Stundenentgelt festgelegt sind. Dies betrifft vor allem
Branchen, in denen Zuschläge regelmäßig zur Auszahlung kommen, weil die Arbeitnehmer
regelmäßig zu besonderen Zeiten arbeiten. Deshalb sieht der CGB einen Erweiterungsbedarf
dahingehend, dass Zuschläge über das AEntG festgelegt werden können, sofern sie wesentliche
Bedeutung für die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers haben.
Zu § 3
Die Regelung des § 3 des Gesetzesentwurfes, die anordnet, dass tarifvertragliche Regelungen auch
auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland Anwendung finden
sollen, findet grundsätzlich unsere Zustimmung.
Wir fordern hier jedoch ein, dass eine Rechtsverordnung nicht alternativ zur Allgemeinverbindlichkeit,
sondern kumulativ mit der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages erfolgen muss.
Zu § 4
Der CGB sieht eine Notwendigkeit § 4 dieses Gesetzes im Zusammenhang mit § 7 zu bewerten. Er
verkennt nicht die Notwendigkeit, dass ein Geltungsbereich dieses Gesetzes dann präzise gefasst
werden muss, wenn die Regelungen in § 7 dieses Gesetzes in der bestehenden Form in Kraft tritt.
Der CGB hält aber das Verfahren in der bestehenden Form zur Festlegung von Branchen im AEntG
für wenig praktikabel. Zu § 7 macht der CGB weiter unten einen anderen Verfahrensvorschlag. Die
nachfolgenden Ausführungen sind deshalb in Verbindung mit diesem Vorschlag zu verstehen, nicht
entkoppelt von dem unten gemachten Vorschlag.
Ist es sinnvoll für jede Branche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des AEntG noch
nicht berücksichtigt worden ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt den Wunsch oder die Notwendigkeit
sieht, dass eine Verordnung erlassen werden soll, eine neue Diskussion zu entfachen, weil das
Gesetz zu seinem Geltungsbereich erst einmal geändert werden muss? Aus Sicht des CGB sollte die
auf die namentliche Festlegung der Branchen deshalb verzichtet werden, zumal zum Branchenbegriff
Abgrenzungsschwierigkeiten folgen können. Das hat die Debatte um die Einführung eines
Postmindestlohns gezeigt. Wünscht der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit, so wird er auf eine
Branchenfestlegung verzichten.
Zu § 5
Kritisch sehen wir die Aufzählung der vorgegebenen Inhalte der Tarifverträge in § 5 des
Gesetzesentwurfs. Zum einen handelt es sich hier um Regelungen, die sich standardmäßig in jedem
Tarifvertrag wiederfinden, was bedeutet, dass diese Aufzählung in sich überflüssig ist. Zum anderen
bedeutet diese Aufzählung eine inhaltliche Vorgabe an Tarifverträge. Im übrigen verweisen wir hier
auf die gemachten Ausführungen zu § 2.
Zu § 7
Eine erste Kritik üben wir an der Tatsache, dass ein Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit eines
Tarifvertrages ausreichen soll, um eine Rechtsverordnung zu erlassen. § 7 Nr. 1 muss deshalb so
formuliert werden, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages nach § 7 Abs. 5
AEntG auch tatsächlich erfolgt, bevor die Rechtsverordnung möglich ist. Eine bloße
Absichtserklärung der tarifvertragsschließenden Parteien reicht dem CGB nicht aus.
Der Gesetzgeber hatte zwar den Wunsch, einen schonenden Ausgleich der Interessen im Falle der
Tarifkonkurrenz herbeizuführen, dieser ist aber mit der vorliegenden Regelung missglückt. Aus Sicht
des CGB muss, damit § 7 AEntG in seiner vorgelegten Fassung überhaupt funktionieren kann, als
erstes überprüft werden, ob der Tarifvertrag, für den ein Antrag nach dem AEntG gestellt wird, überhaupt mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer unmittelbar erreicht, die unter seinen
Geltungsbereich fallen. Wird dies erreicht, dann wäre bereits eine umfassende Prüfung der
Repräsentativität erfolgt, denn es können nicht gleichzeitig zwei Tarifverträge dieses absolute
Mehrheitskriterium erfüllen. Andere Prüfungskriterien nach der Repräsentativität könnten dann
entfallen, denn sie wären entbehrlich.
Der Interpretation dieses sog. 50 Prozent Kriteriums, wie sie aktuell durch den Gesetzgeber erfolgt,
ist aber eine andere und der kann der CGB nicht folgen. Der Gesetzgeber sagt, dass es ausreicht,
dass mindestens 50 Prozent der in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer
irgendeinem Tarifvertrag unterliegen müssen, nicht alleine dem, für den ein Antrag gestellt wurde.
Und für diese anderen Tarifverträge müssen auch keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes gestellt
worden sein. Das hat zur Folge, dass Mindestlohntarifverträge mit einer Reichweite von weniger als
50 Prozent über die Mehrheit übergestülpt werden können, und das auch gegen den Willen
konkurrierender Tarifvertragsparteien.
Welche Legitimation hat der Antragssteller und welche Legitimation hat der Gesetzgeber um eine
solche Verordnung zu erlassen? In einem solchen Fall entscheidet eine Minderheit über eine
Mehrheit. Der Gesetzgeber bleibt unklar, wie er dieses mangelnde Legitimationsdefizit auflösen will.
Der CGB vermutet, dass der Gesetzgeber zur Frage der Tarifkonkurrenz immer von einer Konkurrenz
von Mindestlohntarifverträgen ausgeht. Diese Annahme entspricht nicht der Wirklichkeit. Eine
Verordnung nach dem AEntG verdrängt jeden Tarifvertrag, egal ob Mindestlohntarifvertrag oder
anderer Tarifvertrag. Sie verdrängt also auch Tarifverträge, die eventuell gar nicht zu einer
Verordnung erhoben werden können. Schließlich sind an die Regelungsinhalte von
Mindestlohntarifverträgen durch das Gesetz in § 5 Beschränkungen auferlegt worden. Für andere
Tarifverträge bestehen derartige Beschränkungen hingegen nicht. Das AEntG lässt es in seiner
jetzigen Form nicht zu, dass ein Teil eines Tarifvertrages zur Rechtsverordnung werden kann. Das
AEntG spricht nur von Tarifvertrag und damit von Tarifvertrag in Gänze.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Kritik ist die sog. Gesamtabwägung vor dem Hintergrund des
Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 7 des Gesetzentwurfs. Der Gesetzgeber kann nicht
ernsthaft einfordern, dass Gewerkschaften, die einen Antrag stellen, eine detaillierte Aufstellung über
ihre Branchenmächtigkeit veröffentlichen. Gewerkschaften haben zum Nachweis ihrer sozialen
Mächtigkeit immer umfassend Auskunft zu geben und folgen damit der ständigen Rechtssprechung
des Bundesarbeitsgerichtes (zuletzt BAG am 28.03.2006, Az.: 1 ABR 54/06) Die Verpflichtung des
Gesetzgebers gegenüber Gewerkschaften, diese mögen ihre soziale Mächtigkeit nach Branchen,
wohlmöglich auch nach Regionen aufgeschlüsselt veröffentlichen, kann zur Folge haben, dass der
einheitliche Gewerkschaftsbegriff fällt was für Gewerkschaften zukünftig eine partielle Mächtigkeit zur
Folge hätte.
Der Gesetzgeber kann von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden allenfalls als Nachweis
verlangen, dass diese die Anzahl der Beschäftigten ausweisen, auf deren Beschäftigungsverhältnisse
ein Tarifvertrag Anwendung findet. Nach unserer Erfahrung dürfte die Zahl der Arbeitsverhältnisse,
auf die Tarifverträge Anwendung finden, aufgrund der individualrechtlichen Verweisklauseln in den
Arbeitsverträgen sehr hoch sein.
Den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verdrängung sog. niedrig dotierter
Tarifverträge kann sich der CGB auch in der neuen Fassung nicht anschließen. Der Eingriff in die
Tarifautonomie ist bereits deswegen nicht statthaft, weil er in eine unzulässige Inhaltskontrolle von
Tarifverträgen mündet. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine
Inhaltskontrolle von Tarifverträgen unzulässig ist und die verfassungsmäßig garantierte
Tarifautonomie unterläuft.
Soweit in der Gesetzesbegründung auf höchstrichterliche Entscheidungen verwiesen wird, so ist
darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen zu einem Kontext ergangen sind, der mit dem
vorliegenden Regelungsgehalt des Gesetzentwurfs in keiner Weise zu vergleichen ist. Insbesondere
beschreibt das zitierte Gemeinwohl keine wirksame Schranke der Tarifautonomie im Sinne der
Schrankentheorie des BVerfG. Auch sind keine „hinreichend gewichtigen“ Gemeinwohlbelange
erkennbar, die die Tarifautonomie aushebeln könnten. Im Gegensatz zur Tarifautonomie genießt die
höchst fragwürdige Regelung des Gesetzentwurfs der Verdrängung „niedrig dotierter“ Tarifverträge zu
Gunsten des Gemeinwohls keinen Verfassungsrang. Daher ist sie nicht geeignet, einen Eingriff in ein
Grundrecht im Sinne der Konkretisierung einer grundrechtlichen Schranke zu rechtfertigen.
Selbst wenn eine tarifvertragliche Inhaltskontrolle zulässig wäre, so greift diese nicht, um im Falle
einer Tarifvertragskonkurrenz entscheiden zu können. Tarifverträge sind bekanntlich mehr, als nur
Stundenentgelte. Somit wären die konkurrierenden Tarifvertragswerke in Gänze zu vergleichen. Auch
hier stößt der Gesetzgeber an Grenzen. Die ständige Rechtssprechung hat einen
Günstigkeitsvergleich zwischen Tarifverträgen regelmäßig für unzulässig erklärt.
Hinzu kommt der Umstand, dass keine hinreichend bestimmte Zweck / Mittel Relation im Sinne der
sog. inneren Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) vorgenommen wird. Aus der Begründung des
Gesetzentwurfs geht hervor, dass die Verdrängung von Tarifverträgen billigend in Kauf genommen
wird vor dem Hintergrund des Gemeinwohls. Dies würde in der Praxis bedeuten, dass jeder
Tarifvertrag, der nicht die Billigung des Gesetzgebers findet, durch Anwendung des Gesetzentwurfs
verdrängt wird. Dies würde geschehen, obwohl immer wieder eingefordert wurde, dass in diesem
Punkt klare und verlässliche justitiable Kriterien aufgestellt werden müssen, anhand derer diese
Frage zu beurteilen wäre. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber bis heute nicht gefolgt. Das
könnte im Extremfall dazu führen, dass jeder Tarifvertrag zu „niedrig dotiert“ wäre und somit die
Tarifautonomie faktisch durch den Gesetzgeber und dessen Rechtsverordnungen ersetzt werden
könnte. Auf Grund dessen fehlt es auch an der Angemessenheit der gesetzlichen Regelung und
damit verstößt der Gesetzentwurf gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor erheblicher Veränderungsbedarf zu § 7
besteht. Der CGB erkennt hierin nach wie vor einen massiven Verstoß gegen verfassungsrechtliche
Prinzipien, die er in keiner Weise für gerechtfertigt hält. Insofern ist der Gesetzentwurf dringend zuüberarbeiten. Dieser Verstoß kann auch nicht durch die bloße Möglichkeit zur Stellungnahme der
betroffenen Tarifvertragparteien geheilt werden.
Nicht hinreichend berücksichtigt wird das Verhältnis von Flächentarifvertrag zu Firmentarifvertrag. Der
Gesetzentwurf greift die Problematik des auch in der aktuellen Rechtsprechung umstrittenen
Verhältnisses von Flächentarifvertrag zu Firmentarifvertrag nach unserer Einschätzung nur
unzureichend auf. Soweit es dieses Verhältnis betrifft, ist der Gesetzentwurf zu überarbeiten.
Insbesondere fehlt nach unserer Auffassung eine Regelung, wie im Fall des Zusammentreffens eines
Firmentarifvertrags und eines Flächentarifvertrags zu verfahren ist.
Um diese Konkurrenzsituationen auszuheilen und den Grundprinzipien der Tarifautonomie
uneingeschränkt gerecht zu werden schlägt der CGB vor, dass § 7 so geändert wird, dass jeder
sachgrundnähere Tarifvertrag nicht durch eine Rechtsverordnung nach dem AEntG verdrängt werden
kann. Mit diesem Spezialitätsprinzip werden die verfassungsrechtlichen Probleme umgangen. Es wird
der nichttarifgebundene Außenseiter eingefangen. Das ist das vorrangige Ziel dieses Gesetzes.
Außerdem besteht ein transparentes und unbürokratisches Prüfkriterium, welcher Tarifvertrag
schachgrundnäher ist, denn diese ist im Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages hinreichend
festgelegt.
Positiv fällt nach unserer Beurteilung auf, dass die Struktur des Gesetzentwurfs Raum lässt für die
Berücksichtigung regionaler Tarifvertragsstrukturen und der Würdigung regional unterschiedlicher
Situationen, die auch unterschiedlich gelagerte Tarifvertragsbedingungen und damit auch
Arbeitsbedingungen zwingend nach sich ziehen.
Zu Abs. 5 hat der CGB im allgemeinen bereits Anmerkungen gemacht. Aus Sicht des CGB ist es
nach wie vor unklar welche Voten in diesem Ausschuss notwendig sind, damit entweder der
Bundesminister für Arbeit und Soziales oder die Bundesregierung in Gänze zu entscheiden hat. Aber
auch die Beratungsergebnisse des Ausschusses werden aus Sicht des CGB unzureichend gewürdigt.
Aus Sicht des CGB ist es zwingend notwendig, dass der Tarifausschuss bei jedem Antrag, nicht nur
bei einem erstmaligen Antrag ein Votum abzugeben hat. Dieses muss verpflichtend sein. Deshalb
fordert der CGB auch eine Veröffentlichungspflicht für jeden Antrag nicht nur für einen Erstantrag, wie
es bislang im übrigen vorgesehen ist.
Zu § 11
Aus Sicht des CGB ist für die ausländischen Arbeitnehmer nicht hinreichend definiert worden, wo der
Gerichtsstand ist, an dem diese ihre Rechte geltend machen können. Der CGB plädiert für eine
Präzisierung zugunsten des sog. Arbeitsortsprinzips.
Zu § 14
Aus Sicht des CGB ist die Formulierung in § 14 Abs. 1 Ziff. 5 „verantwortlich Handelnden“ zu
unpräzise. Es wird nicht ersichtlich, welche Person tatsächlich gemeint ist, sofern das ausländische
Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland unterhält.
Zu § 17
Überaus positiv wird von unserer Seite die Regelung beurteilt, nach der Unternehmen, die in
relevantem Maße gegen dieses Gesetz verstoßen von der Vergabe öffentlicher Aufträge
ausgeschlossen werden sollen. Diese Regelung ist geeignet, ausreichend Druck auf die
Unternehmen auszuüben, den Arbeitnehmern die tariflich, wie gesetzlich vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Zu § 18
Ebenfalls als zwingend notwendig sehen wir die Regelung des § 18, der dem Auftraggeber die
Haftung eines selbstschuldnerischen Bürgen auferlegt und ihn damit in die volle Haftung für die
Gewährung der Arbeitsbedingungen nimmt. Auch diese Regelung unterstützt die praktische
Umsetzung, da sie den Auftraggeber dazu zwingt, sorgfältig bei der Auswahl der die Aufträge
ausführenden Unternehmen zu verfahren, da er sonst für deren Verfehlungen finanziell in der Haftung
steht.
Zu § 20
Der CGB vermutet, dass der Gesetzgeber mit § 20 etwas anderes bezwecken wollte, als dass, was
sich nun hinter dem § 20 zu verstecken droht. Der § 20 ist so gefasst, dass der Staat die Überprüfung
der Entgelthöhen in Mindestlohntarifverträgen vornimmt, nicht die Tarifvertragsparteien. Der CGB
vermutet, dass der Gesetzgeber mit dem § 20 die Evaluation des AEntG als solches bezweckte. Für
diesen Fall muss § 20 vollständig neu gefasst werden. Er muss in diesem Fall auf die Branchen
abheben, für die Verordnungen erlassen worden sind und nicht auf die Verordnungen selbst und
deren Inhalt. § 20 hat einen falschen Bezugspunkt.
III. Zusammenfassung
Zusammenfassend muss der CGB feststellen, dass insbesondere die Verfahrensweise, wie sie in § 7
dieses Gesetzes beschrieben ist, keine Garantie dafür gibt, dass in unzulässiger Weise in die
Tarifautonomie eingegriffen werden kann. Deshalb findet dieser Gesetzentwurf nicht die Zustimmung
des CGB. Er hat die Befürchtung, dass § 7 dieses Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt
grundgesetzwidrig eingesetzt werden. Dann verstoßen die Regelungen des Gesetzentwurfes
rechtsgültigabgeschlossene Tarifverträge zu verdrängen, massiv gegen die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland. Dann wird die Tarifautonomie, aber auch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, in unzulässiger Weise tangiert. Dies unter anderem deswegen, weil die
Verfasser des Gesetzentwurfs von unpraktikablen und nicht nachprüfbaren Beurteilungskriterien
ausgehen, wie etwa der Organisationsgrad einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Darüber
hinaus gehen die Regelungen zum Tarifausschuss wegen fehlender Kompetenzen des Gremiums ins
Leere.
Unter der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Gesetzentwurf nach unserer Beurteilung zu
in einigen zentralen Punkten in diese Richtung hin zu überarbeiten, wie die diese Stellungnahme
angedeutet.
Berlin, den 31. Oktober 2008
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