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Vom inflationären Umgang mit dem Tariffähigkeitsverfahren!

DGB und DGB-Gewerkschaften missbrauchen das Arbeitsgerichtsgesetz.

Detlef Lutz, Mitglied des Bundesvorstandes und stellv. Bundesvorsitzender der Christlichen Gewerkschaft Metall

Als der Gesetzgeber im Jahr 1953 das Arbeitsgerichtsgesetz auf den Weg brachte, waren die Christlichen Gewerkschaften, wie wir sie in der heutigen Formation kennen, noch nicht wieder begründet. Zwar hatte die Union Ganymed ab 1948, der ADM ab 1950 und die DHV ebenso ab 1950 die Lizenz zur Wiedergründung, aber die Sammlungsbewegung der Arbeitergewerkschaften, CGD, gründete sich erst nach 1953 wieder und der CGB im Jahr 1959 in Mainz. 1933 hatten die Nationalsozialisten den Christlichen Gewerkschaften ebenso ein Ende gesetzt, wie den sozialistischen und sogar den so genannten „gelben“ Gewerkschaften. Im Gegensatz zu den Propagandageschichten, welche sich bis zum heutigen Tage hartnäckig halten, hatten die Christlichen Gewerkschaften mit den so genannten„gelben“, also arbeitgeberfreundlichen und zum Teil sogar von Arbeitgebern gegründeten
„Gewerkschaften“ nichts zu tun.

Aus den Erfahrungen der damaligen Zeit heraus war es eine Intention des Bundesgesetzgebers, mit dem § 97 im Arbeitsgerichtsgesetz eine scharfe Waffe gegen den Versuch zu schmieden, so genannte„trojanische Pferde“ auf Gewerkschaftsseite zu gründen, um freie und unabhängige Gewerkschaften zu unterwandern. Auch das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 war noch so zugeschnitten, dass es einem Gewerkschaftsmonopol gerecht werden sollte, an den Gewerkschaftspluralismus konnte sich die Gesellschaft in Deutschland erst langsam wieder gewöhnen.

Viele Male wurde das Arbeitsgerichtsgesetz bis heute ergänzt und geändert, der § 97, welcher es zulässt, dass konkurrierende Gewerkschaften sich gegenseitig aus dem Weg räumen können, blieb unverändert. Dabei kollidierte genau dieser Paragraph immer wieder mit dem Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes, welcher die Gründung und Existenz von freien und unabhängigen Gewerkschaften als ein unabänderliches Grundrecht beschreibt. Bis zum heutigen Tage heftig umstritten!

Auf Arbeitgeberseite war die Sache schnell ausgestanden. Sowohl der organisierte Arbeitgeberverband, als auch der einzelne Arbeitgeber ist tariffähig. Auf Seiten der Arbeitnehmer allerdings kam die„Schutzwirkung“ des § 97 ArbGG voll zur Wirkung, nahezu ausschließlich zu Gunsten der sich als alleinzuständig verstehenden Gewerkschaften des DGB. Dabei wurde seltsamerweise die zum Teil heftig kritisierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes immer wieder vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. So im Jahr 1964 im Falle des katholischen Hausgehilfenverbandes (1BvR 79/62), welchem auf Antrag der DGB-Gewerkschaft NGG die Tariffähigkeit aberkannt wurde. Dies alleine deswegen, weil er „kampfunwillig“ sei, also das Streikrecht für sich nicht in Anspruch nahm. Im Jahr 1981 dann erwischte es den „Deutschen Arbeitnehmer Verband“ (1BvR 404/78) wegen fehlender „Mächtigkeit“, zuvor im Jahr 1968 den „Berliner Akademiker Bund“ (BAG 1 ABR 2/67) und im Jahr 1990 die Christliche Gewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (BAG 1 ABR 10/89 und die Christliche Gewerkschaft Holz und Bau Deutschlands (BAG 1 ABR 93/88), Verfahrensgegner jeweils DGBGewerkschaften. Im Falle der CGBCE besonders tragisch: Die CGBCE hatte über 300 Tarifverträge abgeschlossen, dabei ein großer Teil Anschlusstarifverträge. Diese waren vom LAG Düsseldorf als letzter Tatsacheninstanz nicht ausreichend gewürdigt worden und später vom BAG vom Tisch gewischt worden. Bis heute hält sich hartnäckig das Gerücht, dass bei der Abstimmung im ersten Senat des BAG die Stimme des ehrenamtlichen Arbeitsrichters auf Seiten der Arbeitnehmer, zugleich DGBLandesvorsitzender
von Rheinland-Pfalz, den Ausschlag gab.

Die Verfassungsbeschwerde der CGBCE nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Behandlung an, das Bundesverfassungsgericht stellte sich hinter die Rechtsprechung des BAG. Es dauerte bis zum Jahr 2006, bis das BAG selbst in der Entscheidung zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) ausführte, dass er (der erste Senat) die Entscheidung in Sachen CGBCE seinerzeit so nicht hätte treffen dürfen (BAG 1 ABR 58/04 ).

Die Liste der Verfahren könnte weitergeführt werden. Nicht jedes Verfahren landete vor dem BAG. So erledigte sich die „Gewerkschaft der Kraftfahrer Deutschlands“ GKD in einer unteren Instanz. Der Verband der TÜV-Angestellten, eine Mitgliedsorganisation des Deutschen Beamtenbundes und der Deutsche Zahntechniker-Verband wiederum gingen bis zum BAG, bis sie als nicht tariffähig ausrangiert wurden. Im Jahr 1985 übersprang der Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) im CGB die Hürde beim BAG ( 1 ABR 32/83) und wurde als tariffähig anerkannt. Antragsgegner wiederum eine DGB-Gewerkschaft und der DGB selbst!

Besonders bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist allerdings die Vorgehensweise der DGBGewerkschaften. Nahezu jede Konkurrenz, mit Ausnahme der damaligen DAG, wurde vor Gericht gezerrt und auf der Grundlage des § 97 ArbGG mit Verfahren zu Aberkennung der Tariffähigkeitüberzogen. Die heutige Berufsgewerkschaft DHV, zuvor Deutscher Handels- und Industrieangestellten Verband, musste sich mehrfach gegen die HBV und später ver.di zur Wehr setzen, gewann allerdings beim LAG Hamburg rechtskräftig. Der CMV, heute Christliche Gewerkschaft Metall, schaffte im Jahr 1972 einen rechtskräftigen Beschluss beim Arbeitsgericht Stuttgart, musste dann allerdings von 1996 bis 2006 wiederum ein Verfahren über sich ergehen lassen. Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des CGB wurde mehrfach angegriffen und zu letzt die Gewerkschaft Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB, GKH, welche am 14. März 2008 beim Arbeitsgericht Paderborn obsiegte ( 2 BV 30/07). Ebenfalls bemerkenswert dabei ist es, dass genau die Tatsache, dass eben jene Gewerkschaften DHV, CGM, GKH und die CGZP durch den Abschluss von Tarifverträgen bewiesen hatten, dass sie in den Prozess der sozialen Ausgestaltung des Arbeitslebens aktiv eingegriffen haben, dazu führte, dass sie von ihren DGB-Konkurrenten auf der Grundlage des § 97 ArbGG vor Gericht gezerrt wurden. Eine völlige Umkehr des Gedankens, der einmal an der Wiege des § 97 ArbGG stand!

Unbestreitbar allerdings dürfte es sein, dass die „Gewerkschaft“ der neuen Postdienste, GNBZ, nicht tariffähig sein kann, da sie ein wesentliches Kriterium der Rechtsprechung, nämlich die sogenannte Gegnerfreiheit nicht erfüllt. Sowohl nach eigenen, als auch nach Angeben des Unternehmens „PINGroup“, hat die GNBZ zumindest in der Gründungsphase Gelder seitens des Unternehmens entgegen genommen. Derartige Organisationen schaden dem Grundrecht des Gewerkschaftspluralismus nachhaltig und darüber kann es keinen Zweifel geben!

Dabei gilt im Arbeitsrecht genau das Gegenteil des Straf- oder Zivilrechtes, nämlich der Grundsatz „in dubio contra reo“, also der Beklagte muss seine Unschuld beweisen, nicht der Kläger die Schuld des Beklagten. Gewerkschaften, die über 100 Jahre aktiv für die Interessen der Menschen gestritten haben, können nahezu von jedermann in derartige Prozesse verwickelt werden, wie das CGZP-Verfahren zeigte.

Niemand wird behaupten wollen, dass eine bestimmte Gruppe Menschen solange als „potentielle Ladendiebe“ bezeichnet werden darf, bis einzelne dieser Menschen vor Gericht beweisen, dass sie keine Ladendiebe sind!

Dabei scheint es völlig unerheblich zu sein, dass diese Prozesse oftmals nur den Zweck verfolgen, mit dem Finger auf den christlichen Konkurrenten zeigen zu können, nach dem Motto „siehe da, mit dem stimmt etwas nicht, da läuft ein Verfahren!“. Alleine dieser Zweck scheint die Mittel zu heiligen. Dazu kommt, wie im GKH-Verfahren, dass sich eine DGB-Gewerkschaft, nämlich die IG-Metall, über den § 97 ArbGG in einen Tarifbereich hineinklagen möchte, in dem sie aus eigener Kraft keine Rolle spielt, hier im Tischlerhandwerk der meisten Bundesländer.

Es gibt auch immer wieder Gerichte, welche dieser DGB-Strategie auf den Leim gehen. So das Arbeitsgericht Stuttgart. Dieses entschied seinerzeit kurz entschlossen, die CGM sei keine Gewerkschaft und basta. Weder das LAG, noch das BAG konnten dem folgen, auch die Fachwelt nicht, nur aus der IGMetall kam Zustimmung. Und als wir vor einigen Jahren einmal vor dem Arbeitsgericht Herne auf Zulassung einer DHV-Gewerkschaftsliste bei einer Betriebsratswahl stritten, da entschied das Arbeitsgericht Herne gegen die DHV, trotz eindeutiger und rechtskräftig vorliegender Gewerkschaftseigenschaft. Erst beim LAG in Hamm konnte dies dann wieder gerade gerückt werden und die DHV-Liste wurde zugelassen, in letzter Minute. Nicht vergessen die Bitte des damaligen Vorsitzenden der zuständigen Kammer in Hamm, man möge doch bitte nicht von „Rechtsbeugung“ sprechen! Und so wird es immer wieder den Versuch geben, hier und da einen Gerichtsbeschluss seitens der DGB-Gewerkschaften gegen die Christlichen Gewerkschaften zu erreichen, mit dem man winken kann.

Nicht vergessen ist auch das mehr als dubiose Vorgehen des Direktors des Arbeitsgerichtes Gelsenkirchen, welcher in vorauseilendem Gehorsam“ seinerzeit in völliger Verkennung des § 11 Abs. 1 ArbGG den Unterzeichner als Verfahrensbevollmächtigten in einem einfachen Kündigungsschutzprozeß vom Verfahren ausschloß, weil es sich seiner (des Arbeitsgerichtsdirektors) Ansicht nach bei den CGewerkschaften nicht um Gewerkschaften handelte. Auch diese Angelegenheit konnte bereinigt werden und ist wohl auch einmalig in der Rechtsgeschichte. Dennoch weist sie auf den Mißbrauch des Arbeitsgerichtsgesetzes aus gewerkschaftspolitischen Gründen hin. Mit Sicherheit kann heute davon ausgegangen werden, dass sich derartiges nicht wiederholen wird.

Im höchsten Maße bedenklich ist es aber, wenn ein Gericht nach einem Verfahren in einer Pressemeldung verkündet, dass es zwar in der Sache nicht entscheiden konnte, den Anträgen aus den Konkurrenzgewerkschaften also nicht stattgegeben hat, es aber dennoch „Bedenken habe, was die Tariffähigkeit der CGZP angeht“. So das Arbeitsgericht Berlin in dem Verfahren 54 BV 13961/06. Damit spielte das Gericht, völlig abseits seiner Kompetenz, den DGB-Gewerkschaften eine Steilvorlage zu und sprach zugleich eine Einladung aus, es doch wieder zu versuchen. Der DGB jubelte dann auch in einer Pressemeldung, es sei „bestätigt worden in seiner Ansicht, die CGZP sei nicht mächtig“. Dies wurde von Teilen der Medien dann auch aufgegriffen und als einziges „Ergebnis“ des Verfahrens verbreitet, obwohl es gerade dies nicht war! Das Arbeitsgericht Berlin befindet sich sowohl im Widerspruch zum Untersuchungsgrundsatz, welchen das Arbeitsgerichtsgesetz an ein Beschlußverfahren knüpft, als auch im Gegensatz zu jeglicher Neutralität eines gesetzlichen Richters, wie ihn das Grundgesetz für jedes Verfahren garantiert. Das Arbeitsgericht Berlin, mindestens aber die zuständige Kammer, zeigt sich damit eindeutig befangen! Fakt ist, es hat in der Sache nicht gegen die CGZP entschieden. Reichen in einem Rechtstaat Meinungsäußerungen und Pressemeldungen an Stelle von Entscheidungen aus?

Ein beliebtes Spiel mit den Möglichkeiten des Arbeitsgerichtsgesetzes seitens der DGB-Gewerkschaften und der oft von ihnen beherrschten Gremien, Betriebsräten und anderer, ist es, die Aussetzung von Verfahren zu beantragen. So kann bei einer Betriebsratswahl trotz feststehender Verstöße ein Anfechtungsverfahren ausgesetzt werden, weil der Antragsgegner behauptet, die antragstellende Gewerkschaft sei keine Gewerkschaft. Mit diesem „Totschlagargument“, welches vom ArbGG ausdrücklich zugelassen wird (§ 97 Abs. 5 ArbGG) kann nahezu jedes Verfahren über Jahre auf Eis gelegt werden. In der Praxis wird davon heftig Gebrauch gemacht, auch im oben beschriebenen Verfahren um die Zulassung der BR-Liste beantragte der beteiligte Wahlvorstand die Aussetzung. Dem folgte das LAG Hamm allerdings nicht. Wäre es ihm gefolgt, hätte es keine Chance für die DHV gegeben, an der Betriebsratswahl teilzunehmen, trotz nachweislich falscher Entscheidungen des Wahlvorstandes. Mit dem § 97 Abs. 5 können sich interessierte Mehrheiten relativ einfach einer rechtlichen Kontrolle entziehen, denn wo kein Kläger (mehr) ist, da ist dann auch kein Richter (mehr)!

Dabei scheinen die DGB Gewerkschaften zu übersehen, dass sie selbst in der Gefahr sind, an den eigenen Kriterien zu ersticken. Kaum eine DGB-Gewerkschaft würde heute noch die von ihr selbst einmal vertretenen „Mächtigkeitskriterien“ erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht und die Fachwelt jedoch haben die Zeichen der Zeit verstanden und mit der CGM-Entscheidung am 28.03.2006 eine Wende eingeleitet. Wenn der Gesetzgeber dies irgendwann begriffen hat, dann besteht Hoffnung, dass er sich den § 97 des Arbeitsgerichtsgesetzes noch einmal vornimmt und ihn dahingehend verändert, dass der Angreifer die fehlende Tariffähigkeit des Angegriffenen zu beweisen hat und nicht – wie in vielen Jahren zuvor – umgekehrt!


Duisburg im April 2008

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