Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunzuständigkeit der Spitzenorganisation CGZP - Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, Az: 1 ABR 19/10
Am 14. Dezember 2010 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die im Jahr 2002 als Spitzenorganisation gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) die Tarifzuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung fehlt und die Spitzenorganisation damit nicht als tariffähig angesehen werden kann.
Vorausgegangen war der Entscheidung eine sachliche Anhörung, in der die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzende des Ersten Senates, Frau Schmidt, bereits zu Beginn betonte, dass es im Rahmen der Entscheidungsfindung weder auf die in der Öffentlichkeit auftretende Polemik, noch auf die Frage ankomme, welche Tarifvertragspartei in der Zeitarbeit die „besseren“ Tarifverträge geschlossen habe. Ebenso machte die Präsidentin deutlich, dass mit der Entscheidung juristisches Neuland betreten werde: In den 60 Jahren des Bestehens des Tarifvertragsgesetzes (TVG) habe es noch nie eine Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite gegeben, die für ihre Mitglieder Tarifverträge verhandelt und geschlossen habe. Demnach existieren bis dato noch keine gerichtlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG.
Dem folgend wurden in der Anhörung ausschließlich rechtsdogmatische Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten diskutiert, die nur sehr wenig mit der öffentlichen Diskussion um die Qualität der Tarifwerke in der Zeitarbeit zu tun haben. Letztlich zentrierte sich die Diskussion um die Frage der Voraussetzung der Tarifsetzungsbefugnis einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation, deren satzungsgemäße Tarifzuständigkeit über die der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder hinausgeht. Oder anders ausgedrückt: Kann ein überschießender Organisationsbereich der Spitzenorganisation dazu führen, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 3 TVG nicht mehr greift und keine Spitzenorganisation vorliegt? In der Anhörung erwies sich dabei als unstreitig, dass etwa 85 Prozent der Zeitarbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch den satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsgewerkschaften der Spitzenorganisation abgebildet werden.
Dabei ging das Bundesarbeitsgericht, wie auch die Beteiligten von der grundsätzlichen Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften im Sinne des Tarifvertragsgesetzes aus. Nach seiner Beratung kam der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Zuständigkeitsbereich einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite durch den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsgewerkschaften, die die Spitzenorganisation bilden, definiert werde. Eine gewerkschaftliche Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG erlange die Tariffähigkeit nur dann, wenn ihre Mitgliedsgewerkschaften ihre eigene Tariffähigkeit, vollständig der Spitzenorganisation vermitteln. Daran fehle es aber, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen der Spitzenorganisation auf einen Teil der Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt werde, wie es in dem Fall der CGZP geschehen ist, die eine alleinige und ausschließliche Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hat.
Darüber hinaus ist, so der Senat in seiner Begründung, die Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 3 auch dann nicht gegeben, wenn die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation über die der tariffähigen Gewerkschaften hinausgeht. Da der satzungsgemäße Zuständigkeitsbereich der CGZP den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung umfasst, der Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsgewerkschaften diesen nicht zu Hundert Prozent, sondern nur zu etwa einem guten Dreiviertel widerspiegelt, folgt daraus eine partielle Tarifunzuständigkeit der Spitzenorganisation für die Bereiche, die von den Mitgliedsgewerkschaften der CGZP satzungsgemäß nicht erfasst wird. Nach der Ansicht des ersten Senats resultiere aus dieser überschießenden Tarifzuständigkeit der CGZP die fehlende Tarifmächtigkeit. Damit erfülle die CGZP nicht die an eine gewerkschaftliche Spitzenorganisation, die im eigenen Namen nach § 2 Abs. 3 TVG Tarifverträge abschließen kann, erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen.
In Bezug auf die durch den Berliner Senat kurz vor der Verhandlung in der Revisionsinstanz nachträglich eingebrachten vergangenheitsbezogenen Feststellungsanträge, stellte die Vorsitzende fest, dass diese als unzulässige Antragsänderung zurückzuweisen sind. Die durch den Senat eingereichten Anträge, welche eine Feststellung für die Vergangenheit bis zurück zum Jahr 2003 begehrten, hätten, da sie in der zweiten Instanz nicht in das Verfahren eingebracht wurden, allenfalls im Wege der Rechtsanschlussbeschwerde in das Verfahren hätten eingeführt werden können. Hierfür war nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung nur 1 Monat Zeit gewesen, die Anträge sind jedoch weit nach Ablauf der Frist in das Verfahren eingebracht worden und waren mithin verspätet. Der Senat hatte daher ausschließlich die Tariffähigkeit in Bezug auf die Gegenwart zu prüfen, da die gestellten Anträge nur auf diesen Zeitpunkt gerichtet waren. Wortlaut als auch erstinstanzliches Vorbringen der Antragssteller ließen, wie der Senat in seiner Beschlussbegründung ausdrücklich feststellte, keinen anderen Schluss zu.
Die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung werden aktuell kontrovers diskutiert.
Es werden Hoffnungen auf Ansprüche auf gleiche Bezahlung von in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie die der Stammbelegschaften geweckt. Diese Hoffnungen werden sich kaum halten lassen. Zum einen sind die durch die DGB Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge, die sich in den Entgelten von denen der Tarifgemeinschaft kaum unterscheiden, unmittelbar nicht betroffen. Für die Beschäftigten von Unternehmen mit Anwendung von DGB Tarifverträgen in der Zeitarbeit ändert sich mithin gar nichts.
Zudem schließen seit 2010 die in der Zeitarbeit tätigen christlichen Gewerkschaften die Tarifverträge selbst in eigenem Namen neben der CGZP in einem zusammengefassten Dokument, einem sog. gegliederten Tarifvertrag ab, so dass die Tarifverträge auch durch den Wegfall der CGZP als Tarifvertragspartner zukünftig ihre Wirksamkeit behalten. Den christlichen Gewerkschaften gelang es dabei, unter anderem mit den Abschlüssen des Jahres 2010 die Tarifverträge auf ein Niveau anzuheben, das nicht nur den Vergleich mit den Tarifverträgen des DGB nicht scheuen muss, sondern in vielen Bereichen diese sogar übertrifft. Mithin ändert sich zukünftig für die Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag unter Beteiligung der CGZP Anwendung fand, ebenfalls nichts.
Offen ist insoweit allenfalls die Frage, ob Ansprüche für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfristen geltend gemacht werden können. Hierzu hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung aber gerade nicht geäußert. Aufgrund der Betonung der gegenwartsbezogenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft spricht aber viel dafür, dass unter anderem aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kein Raum für vergangenheitsbezogene Ansprüche besteht.
Der in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit häufig öffentlich erhobene Vorwurf von tariflichen Vergütungen auf einem Niveau von etwa 5,- Euro basiert dabei nicht auf einer fehlenden Durchsetzungskraft tarifschließenden Gewerkschaften, sondern auf einer Lücke im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Regelung des § 9 Abs. 2 AÜG ermöglicht, vom Grundsatz des equal payment durch einzelvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages abzuweichen. Damit ist jedoch nicht zwingend ein aktueller oder aktuell gültiger Tarifvertrag gemeint. Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber im Bereich der Zeitarbeit existieren, die sich in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge beziehen, die seit Jahren gekündigt oder dessen Vertragspartner (z. B. nach Fusion) nicht existent sind. Der Umstand, dass es im Jahr 2010 immer noch Arbeitsverhältnisse gibt, auf die Vergütungen des Jahres 2003 angewendet werden, führte und führt zu dem Vorwurf, es wurden Gefälligkeitstarifverträge mit der Arbeitgeberseite geschlossen. Das dieser Eindruck entstehen muss, wenn im Jahr 2010 Vergütungen gezahlt werden, die in den Jahren 2003 oder 2004 aktuell waren, ist verständlich, aber dennoch sachlich falsch. Richtig ist, dass es Tarifverträge mit dem Ziel der Integration von schwer vermittelbaren arbeitslosen Menschen geschlossen wurden, getragen durch den Gedanken, durch niedrigere Einstiegslöhne Beschäftigung zu schaffen, wie es auch der rot-grüne Gesetzgeber bei Verabschiedung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Jahr 2002 normierte. Aus den Erfahrungen in der Praxis hat sich jedoch herauskristallisiert, dass sich diese Überlegung nicht in dem erwünschten Maße realisiert hat. Die Tarifgemeinschaft CGZP hat die Konsequenzen gezogen und entsprechende Tarifwerke gekündigt oder bis auf das aktuell gültige Niveau weiterentwickelt.
Der CGB hat als Dachverband der christlichen Gewerkschaften den Gesetzgeber bereits mehrfach aufgefordert, diese Lücke im AÜG zu schließen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber diese Gesetzeslücke, die letztlich tatsächlich für die prekäre Situation vieler Beschäftigter in der Zeitarbeit verantwortlich ist, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geschlossen hat!
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunzuständigkeit der Spitzenorganisation CGZP

|