Sitemap
Impressum
Suchen
aktuell
IM BLICKPUNKT
CGB BUNDESKONGRESS
PRESSEMITTEILUNGEN
NACHRICHTEN
wir über uns
organisation
service
archiv
links

Erneute gerichtliche Niederlage für die Gegner der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA

In einem Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az.: 54 BV 13961/06) hat sich die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) ein weiteres Mal dem Vorwurf nach einer möglichen mangelnden Tariffähigkeit erwehren müssen. In dem prozessual überaus komplizierten Verfahren hat das Arbeitsgericht Berlin heute entschieden, dass dieses Verfahren einzustellen ist. Es ist damit der Argumentation der CGZP gefolgt, dass nicht jeder Zeitarbeitnehmer in Deutschland automatisch ein Gerichtverfahren einleiten kann, in dem die Tariffähigkeit der CGZP überprüft wird. Dies ist ein wichtiger Teilerfolg für die CGZP.

Das Gericht hat in seiner mündlichen Begründung darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer eine mögliche mangelnde Tariffähigkeit einer Gewerkschaft gerichtlich nur eingeschränkt feststellen lassen können. Ihr Feststellungsinteresse kann sich immer nur auf den Tarifvertrag beziehen, der auf ihr Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet. Deshalb war eine sogenannte Nebenintervention eines Zeitarbeitnehmers in diesem Verfahren aus Sicht des Gerichtes nicht zulässig. Es lässt damit den Schluss zu, dass derartige Entscheidungen nur zwischen den Vertragsparteien, nicht aber gegenüber allen wirken. Damit ist die Strategie der Gegner der CGZP zerschossen worden, diese in der Ausübung ihrer Rechte gerichtlich einzuschränken. Mit Klagen von einzelnen Arbeitnehmern wird man eine gerichtliche Feststellung des Status der CGZP nicht erreichen.

Das Gericht hatte in der Sache nicht zu entscheiden. Die durch das Gericht gemachten Hinweise, nach denen Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP bestünden, kann die CGZP nicht nachvollziehen. Weil das Gericht in der Sache nicht entscheiden musste, ist der arbeitsgerichtlichen Rechtsgrundsatz auch nicht zu diskutieren gewesen, dass eine Gewerkschaft in Deutschland solange als Gewerkschaft gilt, solange nicht das Gegenteil gerichtlich festgestellt ist. Das Deutsche Arbeitsrecht kennt keine Lizenzierung von Gewerkschaften, auch nicht in Form von Gerichtsverfahren. Deshalb kann auch das Arbeitsgericht Berlin nicht erwarten, dass sich CGB - Gewerkschaften derartigen Statusverfahren freiwillig unterwerfen. Sie gelten somit bis auf weiteres als tariffähig. Der CGB ist davon überzeugt, dass diese Frage zugunsten der CGZP ausgeht, wenn sie entscheidungserheblich wird.

 

Berlin, 05. Februar 2008

Zurück