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Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands zu einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung ein erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen

Bundestagsdrucksache 16/10485

Vormerkung:

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands äußert bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf die gleichen grundsätzlichen Bedenken, wie er sie in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines neuen Arbeitnehmerentsendegesetzes zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit kann auf die allgemeinen Ausführungen zur Stellungnahme des CGB zum Entwurf eines neuen Arbeitnehmerentsendegesetzes verwiesen werden. Ähnlich wie beim Arbeitnehmerentsendegesetz stößt der Gesetzgeber mit diesem Gesetzesentwurf auf ein Dilemma. Auf der einen Seite soll er sich europarechtskonform verhalten und die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache Portugaia Construcoes, Urteil vom 24.01.2002, Az.: C-164/99) respektieren, auf der anderen Seite muss er die deutsche Verfassung achten und im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes handeln. Dieser Konflikt wird durch den vorliegenden Referentenentwurf nicht gelöst.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.1990 (Az.: 1 BvR 402/87) festgestellt, dass der Gesetzgeber mit seinem nachgeordneten Recht unmittelbare Freiheitsrechte der Bürger, die sich aus der Verfassung ergeben, nur insofern einschränken darf, als dass dadurch der Schutz von Freiheitsrechten eines Zweiten gewahrt bleibt. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass der Gesetzgeber bestehende Tarifverträge nicht durch Rechtsverordnung ersetzen oder verändern kann, sofern nicht vorher Einvernehmlichkeit mit den tarifvertragsschließenden Parteien erzielt worden ist. Der vorliegende Referentenentwurf versucht die Herstellung einer Einvernehmlichkeit der tarifvertragsschließenden Parteien zu umgehen und dem Staat ein Instrument in die Hand zu geben, sich selbst zu ermächtigen, die Lohnfindung den Sozialpartnern zu entreißen.

Entgegen den Regelungen im Arbeitnehmerentsendegesetz wird mit dem vorliegenden Entwurf des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes noch unmittelbarer gegen den Grundsatz der verfassungsmäßig garantierten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 verstoßen. Die Bildung eines Hauptausschusses, der in diesem neuen Gesetzeswerk eine zentrale Rolle spielen soll, erfolgt nach nicht klar festgelegten Kriterien. Die Zahl der zu benennenden Vertreter von Seiten der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird in die Minderheitenposition gerückt, da die Zahl der Vertreter überwiegt, für die der Gesetzgeber Vorschläge machen darf. Alleine hierin wird deutlich, dass die Mindestentgeltfindung für einzelne Bereiche auf die staatliche Ebene übertragen werden soll und so die Sozialpartner in ihren Rechten erheblich beschnitten werden können.

Der Hauptausschuss ist das Zentralorgan, welches über die Branchen entscheiden soll, für die Mindestarbeitsentgelte festgelegt werden sollen. Dabei wird vollkommen außer Acht gelassen, dass der Branchenbegriff rechtlich unbestimmt ist. Es wird ebenfalls völlig außer Acht gelassen, ob es wie auch immer geartete Organisationsstrukturen bei Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern gibt. Alleine die Annahme, dass keine 50-prozentige Tarifbindung vorliegt, rechtfertigt die Möglichkeit für eine derartige Ermächtigung seitens des Gesetzgebers nicht, wie sie durch den Referentenentwurf geschaffen werden soll.

Schließlich wird völlig außer Acht gelassen, ob Haus- oder Flächentarifverträge bestehen. Alleiniges Kriterium soll sein, dass bestehende Organisationsstrukturen für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit Hilfe von Tarifverträgen weniger als 50 Prozent aller Arbeitnehmer erreichen können. Der CGB befürchtet, dass dies als Aufruf an Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften missverstanden werden kann ihre Tarifarbeit einzustellen. Schließlich ist bekannt, dass weite Teile unserer Wirtschaft diese 50-prozentige unmittelbare Tarifbindung nicht oder nicht mehr erreichen. Gleichwohl findet der Tarifvertrag im Zuge von arbeitsvertraglichen Verweisklauseln auf nahezu 80 Prozent aller Arbeitsverhältnisse in Deutschland auch heute noch Anwendung. Der Tarifvertrag ist demnach heute noch Richtschnur für das Beschäftigungsverhältnis, auch wenn die Organisationsgrade bei Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften rückläufig sind. Dieser Tatsache trägt der vorgelegte Gesetzesentwurf aus Sicht des CGB nicht ausreichend Rechnung.

Der CGB vermutet, dass hinsichtlich des sog. 50 Prozent Kriteriums nach dem neuen MIA durch den Gesetzgeber die gleiche Interpretation zu dessen Erfüllung erfolgen soll, wie zum neuzufassenden AEntG. Der CGB sieht dies aber im Gesetzesentwurf nicht präzise genug festgelegt. Dem CGB reichen hierzu politische Wissenserklärungen nicht aus, sondern er fordert hierzu klare, justitiable Kriterien im Gesetzestext, denn durch die Vorgaben des vorliegenden Entwurfes zum Mindestarbeitsbedingungsgesetz können im Verordnungswege tarifvertragliche Leistungen verdrängt werden, was den Abschluss von Tarifverträgen unter einen noch größeren Druck setzt.

Eine solche Botschaft ist durch den Gesetzgeber wahrscheinlich nicht gewollt, aber eine solche Botschaft ist in den verschiedenen Bereichen bereits angekommen. So ist von gewerkschaftlicher Seite in dem vergangenen Tarifkonflikt im Einzelhandel zu vernehmen gewesen, dass man mit den Arbeitgebern nicht mehr verhandeln wolle, sondern das Mindestarbeitsbedingungsgesetz abwartet und über dieses jeweilige Lohnuntergrenzen festlegen wolle. Darin begründet sich die Sorge des CGB. Deshalb wird der Gesetzgeber aufgefordert, unmissverständlich klarzustellen, dass dies nicht Zielsetzung des vorgelegten Gesetzes ist und auch nicht sein soll. Nur mit einer solchen Klarstellung im Gesetz wird ausgeschlossen, dass dem Gesetzgeber ein Instrument in die Hand gegeben werden soll, die unmittelbare Lohnfindung in weiten Teilen unseres Wirtschaftssystems vorzunehmen. Aus der Ausnahme, dem Eingriff des Staates in die Lohnfindung, würde ansonsten durch dieses Gesetz der Regelfall unter Ausschluss der betroffenen Tarifvertragsparteien. Dieses Gesetz kann somit eine Rechtsfolge haben, die einer ersatzlosen Streichung des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes gleichkommt.

Zu den einzelnen Ziffern:

  1. § 1 Abs. 2: Der CGB sieht in den Formulierungen des alten Mindestarbeitsbedingungengesetzes von 1952 eine treffendere Beschreibung der Fälle, in denen durch Gesetz Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden können. Hinsichtlich der verfassungsmäßigen Zulässigkeit des Eingriffs des Staates in die Lohnfindung wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen.

  2. Zu § 2 Abs. 3: Aus Sicht des CGB sollte der Hauptausschuss mehrheitlich aus Mitgliedern besetzt werden, die durch die Sozialpartner berufen werden. Den Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich gewährleistet, die Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten. Der Staat muss die Koalitionsfreiheit respektieren und nur in sie eingreifen, wenn dies zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten ist (vgl. BVerfG 19, 303, 323). Diese Gewichtung muss sich auch bei der Berufung der Mitglieder des Hauptabschusses wiederspiegeln.

    Außerdem sieht der Referentenentwurf entgegen dem alten Gesetz keinen zwingenden Minderheitenschutz vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Besetzung von Gremien dem Minderheitenschutz angemessen Rechnung zu tragen ist. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken. Mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit ist auch die Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl/Berufung verbunden. Daher bedarf auch hier jede ungleiche Behandlung der Rechtfertigung durch einen besonderen, zwingenden Grund (BVerfG Beschluss vom 12.10.2004, 1 BVR 2130/98). Das BVerfG hat hierzu explizit festgestellt, dass eine Nichtberücksichtung von Minderheiten sich nicht schon damit rechtfertigen lässt, dass die Arbeitnehmerseite möglichst nur von einer Gewerkschaft repräsentiert werden soll, um ein Gegengewicht zur geschlossenen Arbeitgeberseite zu erzeugen.

    Der CGB regt daher an, die Gesetzesformulierung des § 2 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungsgesetz 1952 a.F. in den Gesetzentwurf zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder und Stellvertreter des Hauptausschusses unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu berufen.

  3. Zu § 3 Abs. 1: Dem CGB fehlt hier eine zwingende Konsultationspflicht des Hauptausschusses mit Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betroffenen Branchen. Nur diese können selbst einschätzen, ob über einen Fachausschuss überhaupt ein Tätigwerden eingeleitet werden soll.

    Zu § 3 Abs. 2: Dem CGB ist nicht ersichtlich, warum es ausschließlich den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten bleiben soll, Vorschläge für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebungen von Mindestarbeitsentgelten zu unterbreiten. Es kann durchaus sein, dass qualifizierte Fachorganisationen für betreffende Branchen bestehen, die aber über die Spitzenorganisationen nicht in der Lage sind, Vorschläge zu unterbreiten. Diesen muss zwingend ebenfalls ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden.

  4. Zu § 4: Der CGB hat erhebliche Zweifel, dass durch das im Referentenentwurf dargelegte Zusammenspiel von Hauptausschuss und Fachausschuss unterschiedliche Ergebnisse in den jeweiligen Gremien zu erwarten sind. Aus diesem Grund erkennt er den Sinn in dem zweistufigen Verfahren nicht, welches auch als sehr bürokratisch angesehen wird. Der CGB sieht deshalb die Fachausschüsse für überflüssig an. Er plädiert dafür, die entsprechende Regelung aus dem Gesetz zu streichen und durch zwingende Konsultationspflichten der Fachorganisationen gegenüber dem Hauptausschuss zu ersetzen und den Hauptausschuss zum entscheidungserheblichen Organ in der Sache zu machen. Wenn dem Hauptausschuss schon die Entscheidung obliegt, ob Mindestarbeitsentgelte festgelegt werden müssen, warum soll er dann nicht auch das Recht haben, über die Höhe der Mindestarbeitsentgelte zu entscheiden?

  5. Zu § 8: Der CGB stellt fest, dass die bestehende Formulierung missverständlich ist. Eine Rechtsverordnung geht in ihre Rechtswirkung selbstverständlich über die Wirkung eines Tarifvertrages hinaus. Der CGB vermutet, dass mit der Formulierung gemeint war, dass die formalen Anforderungen an eine Verordnung nach diesem Gesetz den Rechtsvorschriften für Tarifverträge entsprechen sollen.

    Zu Abs. 2 merkt der CGB an, dass in dieser Regelung das grundgesetzliche Dilemma verstärkt, nicht aufgelöst wird. Durch § 8 Abs. 2 wird das Problem der Verdrängung von bestehenden Tarifverträgen erst eröffnet. Der CGB weist darauf hin, dass in der ursprünglichen Fassung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes genau hier gegenteilige Regelungen festgeschrieben worden sind, nämlich dass tarifvertragliche Bestimmungen selbstverständlich Mindestarbeitsentgelten vorgehen müssen.

  6. Zu § 14: Der CGB hält die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen von Arbeitnehmern durch die obersten Arbeitsbehörden der Länder oder von ihr zu bestimmende Stellen zwar für durchaus begrüßenswert. Er sieht jedoch das Klagerecht der obersten Arbeitbehörden ohne die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers als bedenklich an.

    Anzuregen wäre aus Sicht des CGB einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Betriebsrat ein entsprechendes Klagerecht einzuräumen. Nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat die Durchführung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen. Wenn dem Betriebsrat durch den Gesetzgeber das Recht ausgeräumt ist, die Einhaltung von Tarifverträgen zu kontrollieren, muss ihm korrespondierend dazu auch ein Durchsetzungsrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren zustehen. Dieses sollte auch im Mindestarbeitsbedingungsgesetz umgesetzt werden.

  7. Zu § 16: Aus Sicht des CGB fehlt in § 16 die Einrichtung, die im Sinne dieses Gesetzes eine Überprüfung vornehmen soll. Nach dem Selbstverständnis des Gesetzes obliegt diese Aufgabe ohnehin dem Hauptausschuss, der für die Überprüfung auch nicht 5 Jahre warten muss. Aus diesem Grund ist die Revisionsklausel nach Ansicht des CGB überflüssig und sollte ersatzlos gestrichen werden. Sie steht zumindest im Widerspruch zu den Empfehlungen des Hauptausschusses nach diesem Gesetzesentwurf.

Zusammenfassend:

Der Gesetzentwurf zeigt noch erhebliche Schwächen und zahlreiche logische Brüche, so dass aus Sicht des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands eine Überarbeitung notwendig ist. Es ist nicht ersichtlich, wie einem Missbrauch des Gesetzes begegnet werden soll. Das Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen über den Hauptausschuss und die Fachausschüsse ermöglicht eine missbräuchliche Anwendung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, auch wenn aktuell keine der das Gesetzgebungsverfahren begleitende Parteien dies geäußert haben. Dem CGB geht es hier also vor allem um das Vorbeugen vor möglichem Missbrauch.

Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, wie der Gesetzgeber garantieren will, dass eine Stärkung der Sozialpartner im Sinne Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verfolgt wird, und nicht das Gegenteil. Da nach dem Gesetzesentwurf die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt wird, dass entgegenstehende tarifliche Regelungen aufgehoben werden, ist eine staatliche Tarifzensur eben nicht ausgeschlossen, die auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Zudem lässt der Gesetzesentwurf den Minderheitenschutz unberücksichtigt und ist in anderen Teilen widersprüchlich und zu unbestimmt.

Aus dargelegten Gründen fordert der CGB den Gesetzgeber auf, diesen Gesetzesentwurf zu überarbeiten.

Berlin, den 01. November 2008

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