Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands zu einem
Gesetzesentwurf der Bundesregierung ein erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
Bundestagsdrucksache 16/10485
Vormerkung:
Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands äußert bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf die
gleichen grundsätzlichen Bedenken, wie er sie in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines neuen
Arbeitnehmerentsendegesetzes zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit kann auf die allgemeinen Ausführungen
zur Stellungnahme des CGB zum Entwurf eines neuen Arbeitnehmerentsendegesetzes
verwiesen werden. Ähnlich wie beim Arbeitnehmerentsendegesetz stößt der Gesetzgeber mit diesem
Gesetzesentwurf auf ein Dilemma. Auf der einen Seite soll er sich europarechtskonform verhalten
und die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache Portugaia
Construcoes, Urteil vom 24.01.2002, Az.: C-164/99) respektieren, auf der anderen Seite muss er die
deutsche Verfassung achten und im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
handeln. Dieser Konflikt wird durch den vorliegenden Referentenentwurf nicht gelöst.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.1990 (Az.: 1 BvR 402/87) festgestellt,
dass der Gesetzgeber mit seinem nachgeordneten Recht unmittelbare Freiheitsrechte der Bürger, die
sich aus der Verfassung ergeben, nur insofern einschränken darf, als dass dadurch der Schutz von
Freiheitsrechten eines Zweiten gewahrt bleibt. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass der Gesetzgeber
bestehende Tarifverträge nicht durch Rechtsverordnung ersetzen oder verändern kann, sofern nicht
vorher Einvernehmlichkeit mit den tarifvertragsschließenden Parteien erzielt worden ist. Der vorliegende
Referentenentwurf versucht die Herstellung einer Einvernehmlichkeit der tarifvertragsschließenden
Parteien zu umgehen und dem Staat ein Instrument in die Hand zu geben, sich selbst zu ermächtigen,
die Lohnfindung den Sozialpartnern zu entreißen.
Entgegen den Regelungen im Arbeitnehmerentsendegesetz wird mit dem vorliegenden Entwurf des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes noch unmittelbarer gegen den Grundsatz der verfassungsmäßig
garantierten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 verstoßen. Die Bildung eines Hauptausschusses, der
in diesem neuen Gesetzeswerk eine zentrale Rolle spielen soll, erfolgt nach nicht klar festgelegten
Kriterien. Die Zahl der zu benennenden Vertreter von Seiten der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer wird in die Minderheitenposition gerückt, da die Zahl der Vertreter überwiegt,
für die der Gesetzgeber Vorschläge machen darf. Alleine hierin wird deutlich, dass die Mindestentgeltfindung
für einzelne Bereiche auf die staatliche Ebene übertragen werden soll und so die Sozialpartner
in ihren Rechten erheblich beschnitten werden können.
Der Hauptausschuss ist das Zentralorgan, welches über die Branchen entscheiden soll, für die Mindestarbeitsentgelte
festgelegt werden sollen. Dabei wird vollkommen außer Acht gelassen, dass der
Branchenbegriff rechtlich unbestimmt ist. Es wird ebenfalls völlig außer Acht gelassen, ob es wie
auch immer geartete Organisationsstrukturen bei Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern gibt. Alleine
die Annahme, dass keine 50-prozentige Tarifbindung vorliegt, rechtfertigt die Möglichkeit für eine derartige Ermächtigung seitens des Gesetzgebers nicht, wie sie durch den Referentenentwurf geschaffen
werden soll.
Schließlich wird völlig außer Acht gelassen, ob Haus- oder Flächentarifverträge bestehen. Alleiniges
Kriterium soll sein, dass bestehende Organisationsstrukturen für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit
Hilfe von Tarifverträgen weniger als 50 Prozent aller Arbeitnehmer erreichen können. Der CGB befürchtet,
dass dies als Aufruf an Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften missverstanden werden
kann ihre Tarifarbeit einzustellen. Schließlich ist bekannt, dass weite Teile unserer Wirtschaft
diese 50-prozentige unmittelbare Tarifbindung nicht oder nicht mehr erreichen. Gleichwohl findet der
Tarifvertrag im Zuge von arbeitsvertraglichen Verweisklauseln auf nahezu 80 Prozent aller Arbeitsverhältnisse
in Deutschland auch heute noch Anwendung. Der Tarifvertrag ist demnach heute noch
Richtschnur für das Beschäftigungsverhältnis, auch wenn die Organisationsgrade bei Arbeitgeberverbänden
und Gewerkschaften rückläufig sind. Dieser Tatsache trägt der vorgelegte Gesetzesentwurf
aus Sicht des CGB nicht ausreichend Rechnung.
Der CGB vermutet, dass hinsichtlich des sog. 50 Prozent Kriteriums nach dem neuen MIA durch den
Gesetzgeber die gleiche Interpretation zu dessen Erfüllung erfolgen soll, wie zum neuzufassenden
AEntG. Der CGB sieht dies aber im Gesetzesentwurf nicht präzise genug festgelegt. Dem CGB reichen
hierzu politische Wissenserklärungen nicht aus, sondern er fordert hierzu klare, justitiable Kriterien
im Gesetzestext, denn durch die Vorgaben des vorliegenden Entwurfes zum Mindestarbeitsbedingungsgesetz
können im Verordnungswege tarifvertragliche Leistungen verdrängt werden, was den
Abschluss von Tarifverträgen unter einen noch größeren Druck setzt.
Eine solche Botschaft ist durch den Gesetzgeber wahrscheinlich nicht gewollt, aber eine solche Botschaft
ist in den verschiedenen Bereichen bereits angekommen. So ist von gewerkschaftlicher Seite
in dem vergangenen Tarifkonflikt im Einzelhandel zu vernehmen gewesen, dass man mit den Arbeitgebern
nicht mehr verhandeln wolle, sondern das Mindestarbeitsbedingungsgesetz abwartet und über
dieses jeweilige Lohnuntergrenzen festlegen wolle. Darin begründet sich die Sorge des CGB.
Deshalb wird der Gesetzgeber aufgefordert, unmissverständlich klarzustellen, dass dies nicht Zielsetzung
des vorgelegten Gesetzes ist und auch nicht sein soll. Nur mit einer solchen Klarstellung im Gesetz
wird ausgeschlossen, dass dem Gesetzgeber ein Instrument in die Hand gegeben werden soll,
die unmittelbare Lohnfindung in weiten Teilen unseres Wirtschaftssystems vorzunehmen. Aus der
Ausnahme, dem Eingriff des Staates in die Lohnfindung, würde ansonsten durch dieses Gesetz der
Regelfall unter Ausschluss der betroffenen Tarifvertragsparteien. Dieses Gesetz kann somit eine
Rechtsfolge haben, die einer ersatzlosen Streichung des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes gleichkommt.
Zu den einzelnen Ziffern:
- § 1 Abs. 2: Der CGB sieht in den Formulierungen des alten Mindestarbeitsbedingungengesetzes
von 1952 eine treffendere Beschreibung der Fälle, in denen durch Gesetz Mindestarbeitsbedingungen
festgesetzt werden können. Hinsichtlich der verfassungsmäßigen
Zulässigkeit des Eingriffs des Staates in die Lohnfindung wird auf die voranstehenden
Ausführungen verwiesen.
- Zu § 2 Abs. 3: Aus Sicht des CGB sollte der Hauptausschuss mehrheitlich aus Mitgliedern
besetzt werden, die durch die Sozialpartner berufen werden. Den Koalitionen ist durch Art.
9 Abs. 3 GG die Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich gewährleistet, die Arbeitsund
Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche
Einflussnahme zu gestalten. Der Staat muss die Koalitionsfreiheit respektieren und
nur in sie eingreifen, wenn dies zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten
ist (vgl. BVerfG 19, 303, 323). Diese Gewichtung muss sich auch bei der Berufung der
Mitglieder des Hauptabschusses wiederspiegeln.
Außerdem sieht der Referentenentwurf entgegen dem alten Gesetz keinen zwingenden
Minderheitenschutz vor. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen,
dass bei der Besetzung von Gremien dem Minderheitenschutz angemessen
Rechnung zu tragen ist. Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber
zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken. Mit
dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit ist auch die Chancengleichheit der Koalitionen
bei der Wahl/Berufung verbunden. Daher bedarf auch hier jede ungleiche Behandlung
der Rechtfertigung durch einen besonderen, zwingenden Grund (BVerfG Beschluss
vom 12.10.2004, 1 BVR 2130/98). Das BVerfG hat hierzu explizit festgestellt, dass eine
Nichtberücksichtung von Minderheiten sich nicht schon damit rechtfertigen lässt, dass die
Arbeitnehmerseite möglichst nur von einer Gewerkschaft repräsentiert werden soll, um ein
Gegengewicht zur geschlossenen Arbeitgeberseite zu erzeugen.
Der CGB regt daher an, die Gesetzesformulierung des § 2 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungsgesetz
1952 a.F. in den Gesetzentwurf zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift hat
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder und Stellvertreter des
Hauptausschusses unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu berufen.
- Zu § 3 Abs. 1: Dem CGB fehlt hier eine zwingende Konsultationspflicht des Hauptausschusses
mit Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betroffenen Branchen. Nur
diese können selbst einschätzen, ob über einen Fachausschuss überhaupt ein Tätigwerden
eingeleitet werden soll.
Zu § 3 Abs. 2: Dem CGB ist nicht ersichtlich, warum es ausschließlich den Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten bleiben soll, Vorschläge für die
Festsetzung, Änderung oder Aufhebungen von Mindestarbeitsentgelten zu unterbreiten.
Es kann durchaus sein, dass qualifizierte Fachorganisationen für betreffende Branchen
bestehen, die aber über die Spitzenorganisationen nicht in der Lage sind, Vorschläge zu
unterbreiten. Diesen muss zwingend ebenfalls ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden.
- Zu § 4: Der CGB hat erhebliche Zweifel, dass durch das im Referentenentwurf dargelegte
Zusammenspiel von Hauptausschuss und Fachausschuss unterschiedliche Ergebnisse in
den jeweiligen Gremien zu erwarten sind. Aus diesem Grund erkennt er den Sinn in dem
zweistufigen Verfahren nicht, welches auch als sehr bürokratisch angesehen wird. Der
CGB sieht deshalb die Fachausschüsse für überflüssig an. Er plädiert dafür, die entsprechende
Regelung aus dem Gesetz zu streichen und durch zwingende Konsultationspflichten
der Fachorganisationen gegenüber dem Hauptausschuss zu ersetzen und den Hauptausschuss
zum entscheidungserheblichen Organ in der Sache zu machen. Wenn dem
Hauptausschuss schon die Entscheidung obliegt, ob Mindestarbeitsentgelte festgelegt
werden müssen, warum soll er dann nicht auch das Recht haben, über die Höhe der Mindestarbeitsentgelte
zu entscheiden?
- Zu § 8: Der CGB stellt fest, dass die bestehende Formulierung missverständlich ist. Eine
Rechtsverordnung geht in ihre Rechtswirkung selbstverständlich über die Wirkung eines
Tarifvertrages hinaus. Der CGB vermutet, dass mit der Formulierung gemeint war, dass
die formalen Anforderungen an eine Verordnung nach diesem Gesetz den Rechtsvorschriften
für Tarifverträge entsprechen sollen.
Zu Abs. 2 merkt der CGB an, dass in dieser Regelung das grundgesetzliche Dilemma verstärkt,
nicht aufgelöst wird. Durch § 8 Abs. 2 wird das Problem der Verdrängung von bestehenden
Tarifverträgen erst eröffnet. Der CGB weist darauf hin, dass in der ursprünglichen
Fassung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes genau hier gegenteilige Regelungen
festgeschrieben worden sind, nämlich dass tarifvertragliche Bestimmungen selbstverständlich
Mindestarbeitsentgelten vorgehen müssen.
- Zu § 14: Der CGB hält die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen von Arbeitnehmern
durch die obersten Arbeitsbehörden der Länder oder von ihr zu bestimmende Stellen
zwar für durchaus begrüßenswert. Er sieht jedoch das Klagerecht der obersten Arbeitbehörden
ohne die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers als bedenklich an.
Anzuregen wäre aus Sicht des CGB einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem
Betriebsrat ein entsprechendes Klagerecht einzuräumen. Nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der
Betriebsrat die Durchführung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen.
Wenn dem Betriebsrat durch den Gesetzgeber das Recht ausgeräumt ist, die Einhaltung
von Tarifverträgen zu kontrollieren, muss ihm korrespondierend dazu auch ein
Durchsetzungsrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren zustehen. Dieses sollte auch im
Mindestarbeitsbedingungsgesetz umgesetzt werden.
- Zu § 16: Aus Sicht des CGB fehlt in § 16 die Einrichtung, die im Sinne dieses Gesetzes
eine Überprüfung vornehmen soll. Nach dem Selbstverständnis des Gesetzes obliegt diese
Aufgabe ohnehin dem Hauptausschuss, der für die Überprüfung auch nicht 5 Jahre
warten muss. Aus diesem Grund ist die Revisionsklausel nach Ansicht des CGB überflüssig
und sollte ersatzlos gestrichen werden. Sie steht zumindest im Widerspruch zu den
Empfehlungen des Hauptausschusses nach diesem Gesetzesentwurf.
Zusammenfassend:
Der Gesetzentwurf zeigt noch erhebliche Schwächen und zahlreiche logische Brüche, so dass
aus Sicht des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands eine Überarbeitung notwendig ist.
Es ist nicht ersichtlich, wie einem Missbrauch des Gesetzes begegnet werden soll. Das Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen über den Hauptausschuss und die Fachausschüsse ermöglicht
eine missbräuchliche Anwendung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, auch wenn aktuell
keine der das Gesetzgebungsverfahren begleitende Parteien dies geäußert haben. Dem
CGB geht es hier also vor allem um das Vorbeugen vor möglichem Missbrauch.
Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, wie der Gesetzgeber garantieren will, dass eine Stärkung
der Sozialpartner im Sinne Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verfolgt wird, und nicht das Gegenteil. Da
nach dem Gesetzesentwurf die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt wird, dass entgegenstehende
tarifliche Regelungen aufgehoben werden, ist eine staatliche Tarifzensur eben nicht ausgeschlossen,
die auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Zudem lässt der Gesetzesentwurf
den Minderheitenschutz unberücksichtigt und ist in anderen Teilen widersprüchlich und zu
unbestimmt.
Aus dargelegten Gründen fordert der CGB den Gesetzgeber auf, diesen Gesetzesentwurf zu überarbeiten.
Berlin, den 01. November 2008
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