Zu dem beabsichtigen Mindestlohn in der Zeitarbeit
Von Gunter Smits
Es verdichten sich nun die Anzeichen, wie ein Mindestlohn in der Zeitarbeit auch tatsächlich
umgesetzt werden könnte. Die Bundesregierung plant ganz offenkundig, dass das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in § 9 Abs. 2 verändert wird. Hier finden sich die Regelungen, wie
vom Gleichbehandlungsgrundsatz, gemeinhin als Equal Pay bezeichnet, abgewichen werden kann.
Die Bundesregierung will hier eine Verordnungsermächtigung einführen, mit der das
Bundesarbeitsministerium einen niedrigsten Lohn per Verordnung festlegen darf. Das heißt auf
Deutsch: Die Bundesregierung greift unmittelbar in die Lohnfindung für die Zeitarbeit ein. Das ist ein
Sieg für Scholz, denn bislang durfte das die Bundesregierung nicht. Bislang war es den
Tarifvertragsparteien vorbehalten Lohnuntergrenzen festzulegen, die dann allenfalls über eine
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder Mindestlohnverordnung in ihrem Geltungsbereich
ausgeweitet worden sind.
Wir können mit einer solchen Regelung leben, solange sichergestellt wird, dass der Gesetzgeber
Lohnhöhen festlegt, die Tarifverträge nicht berühren, also niedriger sind, als Lohnuntergrenzen in
Tarifverträgen. Das sichert die Union aktuell zu, so zumindest die Presseaussagen vom gestrigen
Dienstag.
Das kann sich aber ganz schnell ändern. Eine andere Regierungskonstellation und die Lohnhöhe wird
auf dem Verordnungswege politisch anders festgelegt, möglicherweise zu Lasten von Tarifverträgen.
Es wird also sehr darauf ankommen, wie die Lohnfindung durch die Bundesregierung tatsächlich
stattfinden soll und welche Einflussmöglichkeiten dabei die Tarifvertragsparteien zukünftig haben.
Festzuhalten ist aber, dass dadurch ein Paradigmenwechsel stattfindet, der zur Folge hat, dass noch
viel unmittelbarer in die Tarifautonomie eingegriffen wird, als das mit allen anderen Modellen bislang
der Fall war. Der Staat setzt Löhne per Verordnung fest, unabhängig davon, was die
Tarifvertragsparteien sagen. Unmittelbar können wir mit dem Ergebnis leben, mittelbar kann es für
uns fatale Folgen haben, nämlich dann, wenn diese Lohnuntergrenzen erneut zum Spielball von
politischen Wünschen werden.
Es gibt Alternativwege, die das erreichen könnten, was wir auch immer gewollt haben. Erstens wird
im AÜG ausgeschlossen, dass ein nachwirkender Tarifvertrag vom Equal Pay Gebot befreit. Die
ehemaligen Haustarifverträge von uns, die uns immer vorgeworfen werden, die sind dann endgültig
vom Tisch. Zweitens wird festgehalten, dass es sich um Verbandstarifverträge handeln muss, die
vom Equal Pay Gebot befreien, zumindest hinsichtlich bestimmter Lohnuntergrenzen. Das ist ohnehin
unser tarifpolitisches Ziel. Haustarifvertrag in der Zeitarbeit ja, aber nur dann, wenn er für den
Arbeitnehmer günstiger ist, als die Fläche. Alternativ zu diesem Punkt könnte man eine Regelung
schaffen, die vergleichbar ist zur Rechtssprechung von sittenwidrigen Löhnen. Tarifvertragslösungen
sind nur dann zulässig, wenn sie sich im Rahmen der maßgeblichen Zeitarbeitslöhne bewegen, also
am Flächentarifvertrag orientieren.
Berlin, den 14. Januar 2009
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