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Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

Zur Realisierung eines Mindestlohnes nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für diePflegebranche hat es zahlreiche Hürden gegeben, die es zu überwinden galt. Nachdem der Gesetzgeber eine Kommission eingerichtet hat, die am 29. März 2010 eine Empfehlung abgegeben hat, um einen Mindestlohn in der Pflegebranche zu realisieren, sollte die Umsetzung nun auch zügig gelingen.

Auch wenn dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands ein unmittelbares Mitwirken in der Kommission durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwehrt worden war, so ist er heute an einer zügigen Umsetzung interessiert. Er hat deshalb seine Klage auf Nichtberücksichtigung bei der Berufung in die Kommission vor dem Verwaltungsgericht Berlin zurückgenommen.

Zum Verordnungsentwurf:
Grundsätzlich begrüßt der CGB, dass für Pflegedienstleistungen eine Rechtsverordnung für ein Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erlassen werden soll. Zu der durch die Kommission vorgelegten Empfehlung gibt es im Detail jedoch einige Anmerkungen:

Der CGB bedauert, dass sich die Kommission nicht hat dazu durchringen können auch für Pflegehilfskräfte in der vorwiegend ambulanten Kranken- und Altenpflege eine Lohnuntergrenze festzuschreiben. Gerade bei den ambulanten Pflegedienstleistungen ist in den kommenden Jahren mit einem Wettbewerbsdruck zu rechnen, der auf dem Rücken der Pflegehilfskräfte ausgetragen werden könnte.

Die vollständige Freigabe der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union wird wesentlich stärkere Konsequenzen für die ambulanten, denn für die stationären Pflegedienstleistungen haben. Gerade bei den ambulanten Pflegedienstleistungen ist mit einer tatsächlichen Entsendefrage zu rechnen. Die Träger von stationären Pflegeeinrichtungen werden hingegen Arbeitsverträge nach deutschem Arbeitsrecht schließen, denn die Einrichtungen liegen auf deutschen Boden. Deshalb sieht der CGB für die stationäre Pflege weniger dringenden Handlungsbedarf, als für ambulante Pflegedienstleistungen. Schließlich können ambulante Pflegedienstleistungen auch von Anbietern aus dem europäischen Ausland angeboten und erbracht werden. Die Beschäftigten dieser Dienstleister werden nach den arbeitsrechtlichen Bedingungen des Entsendelandes beschäftigt. Deshalb wäre hierfür ein Mindestlohn von wesentlich größerer Wichtigkeit. Der CGB regt an, in einem zweiten Schritt auch für die ambulanten Pflegehilfskräfte eine Lohnuntergrenze nach dem AEntG einzuführen.

Mit den empfohlenen Stundenentgelten kann sich der CGB grundsätzlich arrangieren. Nichts desto trotz hätte sich der CGB gewünscht, dass die Mindestentgelte im Osten schrittweise an die in den westdeutschen Bundesländer herangeführt worden wären. Dies ist nicht geschehen. Im Gleichklang erhöhen sich die Mindestentgelte zum 01. Januar 2012 und 2013. Es ist bedauerlich, dass es versäumt worden ist, mit einer Lohnangleichung Ost wenigstens zu beginnen.

Der § 3 „Fälligkeit des Mindestentgeltes“ ist erklärungsbedürftig. Beabsichtigt der Verordnungsgeber mit Hilfe des § 3 ein Arbeitszeitkonto quasi durch die Hintertüre in die Verordnung aufzunehmen? Dies wäre im Prinzip nicht zulässig, denn nach § 1 Abs. 1 AEntG ist der Verordnungsgeber nur berechtigt ein Mindestentgelt, die Dauer des Erholungsurlaubs, ein Urlaubsentgelt und ein zusätzliches Urlaubsgeld festzusetzen, nicht aber die Arbeitszeit, oder Arbeitszeitkontenmodelle.

Selbst wenn der § 3 als ein Arbeitszeitkonto verstanden werden sollte, so wäre auch dieses erklärungsbedürftig. § 3 des Verordnungsentwurfes wäre zu unbestimmt. Die Unbestimmtheit wird mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos zu Missverständnissen und fehlerhaften Lohnabrechnungen führen. Für jedes Beschäftigungsverhältnis bestünde ein Ermessenspielraum, ob und wie man ein Arbeitszeitkonto führen kann. Der Verordnungsgeber sollte deshalb vollständig auf den § 3 verzichten, oder eine wesentlich konkretere und verlässlichere Regelung zur Fälligkeit eines Mindestentgeltes wählen.

Der Verordnungsgeber nimmt in § 4 Ausschlussfristen in die Verordnung auf. Es ist fragwürdig, ob dies nach dem AEntG zulässig ist. Alleine das Zeichen irritiert, dass die Ansprüche auf ein Mindestentgelt aufgrund einer solchen Ausschlussfrist relativ sein könnten. Es ist im Vergleich zu allen anderen Mindestentgeltverordnungen auch neu, dass eine Ausschlussfrist auf dem Verordnungswege erlassen werden soll.

Fazit:
Der CGB sieht noch Klärungsbedarf bei einzelnen Punkten des Verordnungsentwurfes. Er hat die Hoffnung, dass zu den aufgeworfenen Fragen zufriedenstellende Lösungen gefunden werden, damit ein vom CGB ausdrücklich gewünschtes Mindestentgelt für die Beschäftigten in der Pflege auf dem Verordnungswege zügig festgelegt wird.

Berlin, 27.04.2010

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