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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Tarifeinheit im Betrieb wird grundsätzlich begrüßt

Berlin, den 23. Juni 2010. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb. Schon im Januar 2010 hat der Vierte Senat entschieden, dass in einem Betrieb durchaus verschiedene Tarifverträge auf ein Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden können. Der zehnte Senat hat sich heute dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Die Entscheidung bedeutet eine Stärkung der Gewerkschaften und der Gewerkschaftsvielfalt in Deutschland. Das Bundesarbeitsgericht bringt zum Ausdruck, dass jede Gewerkschaft, egal ob sie ganze Belegschaften oder nur einzelne Beschäftigtengruppen organisiert, in jedem Fall autonome Tarifverhandlungen mit Arbeitgebern führen kann. Das ergibt sich zwangsläufig aus Art. 9 Abs. 3 GG. Denn dieser ermöglicht jedweder Art von Arbeitnehmerkoalitionen die Interessenvertretung von Beschäftigten.
 
Das BAG bestätigt damit auch, dass die Idee der Einheitsgewerkschaft zu Recht gescheitert ist. Einheitsgewerkschaft bedeutet in diesem Sinne, dass nur eine Gewerkschaft im Betrieb oder in einer Branche die Interessen der Beschäftigten vertreten darf. Diesen Anspruch erheben bis heute völlig zu Unrecht die Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund. Das BAG stärkt mit seiner Entscheidung die Handlungsspielräume der Gewerkschaften, die einen solchen Alleinvertretungsanspruch konsequent ablehnen, wie beispielsweise die Gewerkschaften im CGB.
 
Der CGB sieht nach dieser Entscheidung auch keinen Handlungsbedarf beim Gesetzgeber. „Für eine Gesetzesinitiative, in der mit Hilfe sogenannter Repräsentativitätsprüfungen Spartentarifverträge per Gesetz außer Kraft gesetzt werden können, gibt es keinen Anlass“, betont Gunter Smits, Generalsekretär des CGB. Tarifkonkurrenz kann nur dort entstehen, wo Arbeitgeber gleichzeitig mit mehreren Gewerkschaften Tarifverträge abschließen, die unterschiedliche Inhalte für ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis haben. Das tritt nur in absoluten Ausnahmefällen ein. „Es liegt ja in der Hand des Arbeitgebers, sich nur auf eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu Tarifverhandlungen einzulassen. Aufgrund der allgemeinen, geringen, gewerkschaftlichen Organisationsgrade werden die Anderen kaum in der Lage sein, Tarifabschlüsse mit anderem Regelungsinhalt zu erzwingen“, so Smits weiter.
 
Die Sorge der Politik und mancher Arbeitgebervertreter, dass nun Berufsgewerkschaften Betriebe in einen permanenten Streikzustand versetzen, kann der CGB nachvollziehen, aber sie lässt sich durch eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes nicht beheben. „Beheben kann man diesen Zustand nur dadurch, dass die verschiedenen Gewerkschaften im Betrieb gemeinsam nach Lösungen für die Belegschaften suchen. Das ist überall dort möglich, wo die Arroganz der Gewerkschaften im DGB zum Wohle der Beschäftigten zurückgestellt wird. Diese müssen eben ihren Alleinvertretungsanspruch aufgeben und für bestimmte Berufsgruppen die Verhandlungsführung an Andere abtreten“, sagt Smits abschließend.

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