CGB betroffen über Verteidigung von Bagatell- und Verdachtskündigungen durch Gerichtspräsidentin
Die in einem Interview des Bremer Weser-Kurier am gestrigen Samstag dokumentierte Verteidigung von Bagatell- und Verdachtskündigungen durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt hat die christlichen Gewerkschaften sprachlos und betroffen gemacht. Nach Auffassung des CGB werden sich durch die Äußerung der Gerichspräsidentin viele Leser in ihrem Vorurteil von einer Klassenjustiz nach dem Motto, "die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen" bestätigt fühlen.
Der Weser-Kurier hatte in seinem Interview die oberste Arbeitsrichterin zum Fall der Kassiererin Emmely befragt, die wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Werte von 1,30 Euro von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war. Das Bundesarbeitsgericht hatte die von zwei Vorinstanzen bestätigte Kündigung nach massiven öffentlichen Protesten Anfang Juni aufgehoben.
Auch wenn Fälle wie der Kassiererin Emmely nicht repräsentativ sein sollten, so begründen sie nach Auffassung des CGB dennoch Zweifel, ob der im Grundgesetz Artikel 3 postulierte Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz seitens der Arbeitsgerichtsbarkeit die gebührende Beachtung findet.
Peter Rudolph, CGB-Landesvorsitzender und Bundesvorsitzender der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft: "Während das Strafrecht Geringfügigkeitsgrenzen kennt, läßt Gerichtspräsidentin Schmidt diese für das Arbeitsrecht nicht gelten. Auch den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" akzeptiert die Juristin lediglich im Strafrecht. Bereits der begründete Verdacht, in die Kasse gegriffen zu haben, kann laut Aussage von Frau Schmidt im Weser-Kurier-Interview bereits als ausreichend für eine Kündigung erachtet werden.
Für Bankmanager gelten offensichtlich andere Maßstäbe, wie die Finanzkrise gezeigt hat. Sie dürfen ungestraft die Ersparnisse ihrer Anleger verzocken und die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter aufs Spiel setzen. Und während Steuerbetrüger sich mit einer rechtzeitigen Selbstanzeige vor Strafe schützen können, darf nach vorherrschender Rechtsauffassung ein nicht genehmigtes privates Telefonat im Betrieb oder das Einlösen eines liegengebliebenen Pfandbons mit existenzgefährdender Kündigung geahndet werden.
Recht kommt von Gerechtigkeit. Richter und Rechtsprechung, die für diesen Zusammenhang kein Gespür mehr erkennen lassen und eine derartige Ungleichbehandlung für legal erklären und verteidigen, muß notfalls die Legislative Grenzen setzen: Es liegt in der Macht des Gesetzgebers, Bagatell- und Verdachtskündigungen auszuschließen."
20.06.2010. Peter Rudolph, CGB-Landesvorsitzender Bremen

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