CGB gegen Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche!
Zum Antrag der Arbeitgeberverbände BZA und IGZ auf Aufnahme in das aktuelle Arbeitnehmentsendegesetz erklärt der Bundesvorsitzende des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB), Matthäus Strebl:
„Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Arbeitnehmerüberlassung in das Arbeitnehmerentsendegesetz. In dieser Branche gibt es derzeit weder Lohndumping durch ausländische Arbeitgeber, noch Bereiche ohne Tarifbindung. Es darf nicht sein, dass das Entsendegesetz vom DGB durch ungerechtfertigten Druck auf die Politik missbraucht wird, um Wettbewerb zu verhindern und Arbeitsplätze in einem derzeit funktionierenden Gebiet zu gefährden. Es ist nicht Aufgabe der Politik, die gewerkschaftliche Konkurrenz des DGB per Gesetz auszuschalten.
Die Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Zeitarbeitsunternehmen (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) regeln die Arbeitbedingungen etwa der Hälfte der Beschäftigten in der Zeitarbeit. Für den Bereich der kleinen und mittelständischen Personaldienstleister decken diese Tarifverträge sogar weit mehr als die Hälfte aller Beschäftigungsverhältnisse ab.
In der Zeitarbeit existieren derzeit mehrere rechtsgültige Tarifverträge. Wenn jetzt einer dieser konkurrierenden Tarifverträge in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen oder für allgemeinverbindlich erklärt würde, bedeutete dies das staatliche außer Kraft setzen von gültigen Tarifverträgen. Das ist wegen des Eingriffs in die Tarifautonomie in Art. 9 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Nach der Rechtsprechung kann eine Rechtsverordnung nur die Beschäftigten und Unternehmen erfassen, die für die kein Arbeitgeberverband und keine Gewerkschaft eine Verbandszuständigkeit beansprucht.
Der CGB wird nicht zulassen, dass der Bundesarbeitsminister rechtsgültige Tarifverträge in der Zeitarbeit durch Gesetz aushebelt. Bundesarbeitsminister Scholz wäre gut beraten, wenn er sich nicht vor den Karren des DGB spannen lassen würde. Die einzig vernünftige Entscheidung des Ministers kann im Sinne des Rechtsstaatsprinzips nur die Ablehnung der Anträge der Arbeitgeberverbände BZA und IGZ auf Aufnahme in das Entsendegesetz sein.“
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