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Nach NRW Einigung bei der Beamtenbesoldung muss sich endlich auch der Bremer Senat bewegen!

Nach dem sich in Nordrhein-Westfalen (NRW) die rotgrüne Landesregierung bezüglich der Besoldung der Beamten ab Besoldungsgruppe A11 mit den Gewerkschaften auf einen Kompromiss verständigt hat, ist nun auch der Bremer Senat gefordert, sich in der Frage der Beamtenbesoldung zu bewegen.

Der CGB und seine für den öffentlichen Dienst zuständigen Berufsgewerkschaften erwarten vom Senat, dass jetzt auch in Bremen unverzüglich Konsequenzen aus der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof zur Beamtenbesoldung gezogen und rückwirkend die Bezüge der Beamten ab Besoldungsgruppe A11 erhöht werden.

Der CGB verweist darauf, dass es bei der angemahnten Besoldungserhöhung nicht um die Vergütung einzelner Spitzenbeamter geht, sondern vorrangig um die gerechte Entlohnung für Beamte des gehobenen Dienstes wie Polizeihauptkommissare und Lehrer. Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 01.07.2014 (VerfGH 21/13) Bestimmungen des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 für verfassungswidrig erklärt, die sich in ähnlicher Form auch im Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 finden.

Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, so der Verfassungsgerichtshof, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen Wenngleich er nicht gehalten sei, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen, sei er auch nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen.

Die vom nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig und als evidenter Verstoß gegen das Alimentationsprinzip eingestufte Ungleichbehandlung wurde und wird im Lande Bremen gleichermaßen praktiziert. So sind in Bremen die Grundgehaltssätze sowie die Amtszulagen in den Besoldungsgruppen A3 bis A10 um 2,65 Prozent, in den Besoldungsgruppen A11 bis A12a hingegen lediglich um 1 Prozent angehoben worden. Der CGB hatte diese Ungleichbehandlung bereits seinerzeit kritisiert und eine Übernahme des Tarifabschlusses für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf alle Beamte gefordert.

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Gedruckt am 29.03.2024 6:16.