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BAT/BMT-G gelten fort -

Arbeitgeber zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert!

Das Tarifvertragswerk TVÖD soll zum 1. Oktober 2005 in den Einrichtungen des Bundes und der Kommunen für alle Arbeitnehmer in Kraft treten. Allerdings kann dieses neue Tarifvertragswerk rechtssicher lediglich auf die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di und der dbb-tarifunion angewendet werden.

Mitglieder der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) und des DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten Verband (DHV) fallen nach wie vor unter den Tarifschutz des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Gleiches gilt für die Mitglieder des Marburger Bundes und die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, die in ihren Arbeitsverträgen eine konkrete Bezugsnahme auf das alte Tarifvertragswerk haben. Das ist die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst.

Abhilfe könnten die Arbeitgeber nur schaffen, indem sie mit den Gewerkschaften ablösende Tarifverträge unterzeichnen. Für die Arbeitsverhältnisse, bei denen nur die Bezugnahme auf den alten Tarifvertrag vereinbart ist, müssten die Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen. Diese müssten von den Arbeitnehmern akzeptiert werden. All dies ist bislang jedoch nicht geschehen und damit birgt die aktuelle Situation um den TVÖD große arbeitsrechtliche Risiken.

„Jede Behauptung, dass der Neuabschluss mit ver.di und der dbb-tarifunion für alle Arbeitsverhältnisse im Öffentlichen Dienst gelten müsse, ist Unsinn“, so CGB-Generalsekretär Gunter Smits. Gegenüber den CGB-Mitgliedsgewerkschaften ist das alte Tarifvertragswerk bis heute nicht gekündigt worden. Es wurde auch keine neue Vereinbarung unterzeichnet, mit der das neue Tarifvertragswerk für deren Mitglieder in Kraft gesetzt wird. Folglich können die Neuabschlüsse mit ver.di und der dbb-tarifunion keine Rechtskraft für alle anderen Arbeitsverhältnisse entfalten. „Man sollte vom Bundesinnenminister und den Verhandlungsführern der Kommunen genügend rechtlichen Sachverstand erwarten, damit auch diese erkennen, dass Verträge zu Lasten Dritter verfassungswidrig sind,“ so Smits weiter.

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