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Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Frage der Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat

In einem Beschluss vom 14. Dezember 2004 (Az.: 3Z BR 134/04) an dem sowohl die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) als auch die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Beteiligte waren, hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) erneut zu den Voraussetzungen für die Benennung von Arbeitnehmern für den Aufsichtsrat Stellung genommen.

Das Verfahren ist insoweit interessant, als dass es primär nicht nur um die Frage der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern auf Arbeitnehmerseite geht, sondern sekundär auch die Frage der Gewerkschaftseigenschaft der GÖD berührt.

Streitgegenstand war die gerichtliche Bestimmung eines Arbeitnehmers für den Aufsichtsrat einer Gesellschaft -einer Ausgliederung der Stadtwerke München GmbH- für das die GÖD und die ver.di jeweils unterschiedlich Wahlvorschläge unterbreitet hatten.

Ver.di vertrat in dem Verfahren die Ansicht, als Vorbedingung einer Vorschlagsberechtigung müsse die entsprechende Gewerkschaft auch in dem jeweiligen Betrieb durchsetzungsfähig repräsentiert sein. An dieser Gewerkschaftseigenschaft fehle es der GÖD mangels ausreichender Tarifmächtigkeit in den Betrieb jedoch.

Dieser Argumentationsschiene ist der Senat des BayObLG, wie auch schon die vorhergehenden Tatsacheninstanzen, jedoch nicht gefolgt. Voraussetzung einer Vorschlagsberechtigung sei gerade nicht, so der Senat, dass eine Arbeitnehmervereinigung als Gewerkschaft auch in dem jeweiligen Betrieb durchsetzungsfähig repräsentiert sei und somit eine gewisse Tarifmächtigkeit habe. Vielmehr genüge es, wenn die einen Vorschlag einreichende Gewerkschaft in einem mitbestimmungspflichtigen Unternehmen wenigstens mit einem Arbeitnehmer vertreten sei.

Auch die Gewerkschaftseigenschaft der GÖD im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes stand für das Gericht, wie auch für die vorhergehenden Instanzen, nicht in Frage. Zwar darf das Gericht die Gewerkschaftseigenschaft in Rahmen der sog. Ermittlungs- und Aufklärungspflicht nur insoweit überprüfen, als entgegenstehende Anhaltspunkte oder entsprechendes Vorbringen eines Beteiligten hierzu Anlass geben. Entsprechende Anhaltspunkte, dass die GÖD die Voraussetzungen des Gewerkschaftsbegriffs nicht erfüllen konnte, vermochte das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Die GÖD sei, so das BayObLG, von der ver.di in schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Gericht wiederholt ausdrücklich als „Gewerkschaft“ bzw. als „konkurrierende Gewerkschaft“ bezeichnet worden.

Für das erkennende Gericht bestand daher kein Anlass an der Gewerkschaftseigenschaft der GÖD zu zweifeln und weitere Feststellungen zu treffen.

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