Mindestlohntarifvertrag für die Zeitarbeit riesige Mogelpackung!
Die Einigung von IGZ und BZA mit den DGB-Gewerkschaften auf einen Mindestlohntarifvertrag hat keine Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit. Die Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossen worden sind, oder in Zukunft abgeschlossen werden, behalten vollständig ihre Gültigkeit. „Jeder, der das Gegenteil behauptet, sagt wissentlich die Unwahrheit. Er kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht“, so Gunter Smits.
„Es gibt keine gesetzliche Grundlage, nach der heute ein solcher Tarifvertrag für alle Unternehmen und Beschäftigten in der Branche der Zeitarbeit verpflichtend eingeführt werden kann“, so Smits. „Jeder, der das behauptet täuscht und belügt die Öffentlichkeit. Der Begriff Mindestlohntarifvertrag ist eine riesige Mogelpackung der Vertragsparteien.“
Es gibt klare Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit Tarifverträge entweder für allgemeinverbindlich erklärt, oder durch eine Ministerverordnung, wie im Bauhauptgewerbe, erlassen werden können. In der Zeitarbeit ist keine der Voraussetzungen erfüllt. „Dass sie jemals vorliegen werden, daran glauben nur Ewig-Gestrige“, sagt Smits.
Zum einen muss das sog. 50% Quorum erfüllt sein. Mindestens 50% der Arbeitnehmer oder der Unternehmen müssen durch den jeweiligen Tarifvertrag unmittelbar erfasst sein. „Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium Gerd Andres hat aber noch im Februar 2006 schriftlich erklärt, dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse über den Verbreitungsrad von Tarifverträgen in der Zeitarbeit vorlägen“, so Smits. „Solche Vorgänge vollzögen sich im Bereich der Tarif- und Vertragsautonomie, für den es keine amtlichen Statistiken gibt. Woher will dann der Bundesarbeitsminister wissen, dass die spekulative Annahme von den oben genannten Tarifvertragsparteien über das 50% Quorum auch tatsächlich erfüllt ist?“
Zum zweiten kann kein Mensch erklären, wo ein „Öffentliches Interesse“ festzustellen ist. Das Vorliegen eines „Öffentlichen Interesses“ verlangt der Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Mit dem faktischen Tarifzwang für die Zeitarbeitsbranche erübrigt sich die Feststellung eines „Öffentlichen Interesses“. In allen anderen Branchen werden die Unternehmen und Beschäftigten erst durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Mindestlohnverordnung in einen Tarifvertrag einbezogen. Sie befanden sich vorher in einem tariflosen Zustand, ein grundlegender Unterschied zur Zeitarbeit.
Reagiert der Gesetzgeber für die Zeitarbeit jetzt trotzdem, so wird er Tarifverträge einer Inhaltskontrolle unterziehen müssen, die ihm ausdrücklich untersagt ist. Er würde de facto funktionierende Tarifvertragskoalitionen verbieten. „Darauf ließe sich Minister Müntefering ein, wenn er den Plänen dieser Vertragsparteien nachgeben würde. Und daran glaube ich trotz Münteferings Nähe zum DGB nicht!“, erklärt Smits.
Was der DGB durch Gerichtsverfahren nicht geschafft hat, das versucht er nun unter Zuhilfenahme des Gesetzgebers zu erreichen. Er versucht per Gesetz Tarifverträge von christlichen Gewerkschaften zu verbieten. „Doch damit wird er ebenso scheitern, wie mit seinen teuren Tariffähigkeitsverfahren,“ erklärt Smits.
31. Mai 2006
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