Gewerkschaftliche Minderheiten sind tariffähig!
-von Dr. Manfred C. Hettlage, Prozessbeobachter-
Allmählich kommt Licht in die Sache. In Frankfurt hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die IG Metall im Bereich des bayerischen Landesinnungsverbandes für das Elektrohandwerk tariffähig ist, obwohl die Mitgliederdichte hier nur ungefähr zwei von hundert Beschäftigten erreicht. Das wäre viel zu wenig, um noch von einer demokratisch repräsentativen Legitimation einer an Mitgliedern mächtigen Gewerkschaft sprechen zu können, die auch zum Streik berechtigt wäre.
Dennoch wurde die Klage des Landesinnungsverbandes erstinstanzlich abgewiesen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 12 BV 550/05 fiel am 04.10.2005. Die schriftliche Begründung ist erst in einigen Wochen zu erwarten. Tariffähig ist, wer als Vertragspartner eines Tarifabkommens anerkannt wird. Nicht tariffähig ist, wer als solcher nicht akzeptiert wird. Das liegt in der Natur der Sache. Die gegen die Tariffähigkeit IG Metall gerichtete Klage des bayerischen Innungsverbandes für das Elektrohandwerk war daher abzuweisen, weil von ihr die IG Metall als Tarifpartner akzeptiert wurde. Auf die Zahl der Mitglieder kommt es dabei nicht an. Auch gewerkschaftliche Minderheiten sind daher immer dann tariffähig, wenn sie tatsächlich als Vertragspartner akzeptiert werden. Das gilt für die IG Metall ebenso wie für jede andere Gewerkschaft also auch für die Christliche Gewerkschaft Metall, CGM.
Auch ihr kann die IG Metall mangels Mitgliedermasse die Tariffähigkeit künftig auf keinen Fall mehr streitig machen, was sie oft genug versucht hat. Tariffähigkeit und Streikberechtigung sind aber sehr verschiedene Dinge. Weil und solange die Urabstimmung allgemein nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Streik angesehen wird, bleiben kleine, ja sogar kleinste gewerkschaftliche Minderheiten zum Streik berechtigt. Es darf also schon dann gestreikt werden, wenn sie tariffähig sind und ein geltender Tarifvertrag nicht entgegensteht. Auf die Mehrheit in der Urabstimmung kommt es dann gar nicht mehr an und es kann sogar gegen den Willen der schweigenden Mehrheit im Tarifgebiet gestreikt werden, wenn man im Besitz der Tariffähigkeit ist. Diesen Missstand bei seinem Namen zu nennen und zu beseitigen, hat das Arbeitsgericht in Frankfurt nicht gewagt.
Mögen gewerkschaftliche Minderheiten tariffähig sein, sind sie deshalb aber noch nicht zu Streik berechtigt. Dazu bedarf es sowohl der demokratischen Legitimation durch Urabstimmung als auch einer demokratisch repräsentativen Mitgliederdichte im jeweiligen Tarifgebiet. Zum Streik berechtigt ist eine Gewerkschaft nur dann, wenn sie in einer vorangehenden Urabstimmung eine so große Mehrheit der Mitglieder hinter sich bringen kann, dass die Wahlentscheidung wegen der hohen Mitgliederdichte im umkämpften Tarifgebiet zugleich auch demokratisch repräsentativ für alle streikbetroffenen Beschäftigten ist.
Berlin, 6. Oktober 2005
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