MITGLIEDERINFORMATION - ZEITABEIT
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren über die Tariffähigkeit der
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP), in der
auch die DHV Mitglied ist, festgestellt, dass diese Tarifgemeinschaft nicht tariffähig
sei. Antragssteller waren die Gewerkschaft verdi und das Land Berlin.
Das Arbeitsgericht Berlin hat zudem die Zulässigkeit der Anträge der Gewerkschaft
verdi und des Deutschen Gewerkschaftsbundes verneint, weil in beiden Fällen keine
Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit bestehe. Somit dürften auch die Tarifverträge des
DGB für die Zeitarbeit rechtsunwirksam sein, sofern diese Entscheidung rechtskräftig
wird.
Insoweit hat sich die Gewerkschaft verdi ein Eigentor geschossen, es sei denn, sie will sich
aus der Tarifarbeit in der Zeitarbeit generell verabschieden, was natürlich Taktik sein könnte.
Daraus ergeben sich für Sie als Beschäftigte in der Zeitarbeit einige Fragen, die wir hier
beantworten wollen. Es steht zu befürchten, dass selbsternannte Experten oder die
gewerkschaftliche Konkurrenz nun durch die Lande ziehen, und Sie als Betroffene
verunsichern. Wir zeigen Ihnen hier, dass dieser „Sieg des DGB“ leider nur ein Schuss ist,
der nach hinten losgehen kann. Auch ein Wechsel der Gewerkschaft macht deshalb keinen
Sinn.
Wichtige Fakten:
- Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, d.h. keiner kann sich darauf berufen, solange nicht der Instanzenweg beendet ist. Die CGZP wird natürlich diese Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen.
- Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch festgehalten, dass der DGB und die die
Gewerkschaft verdi nicht tarifzuständig für die Zeitarbeit sind. Würde der Beschluss
des Arbeitsgerichts Berlin rechtskräftig, wären damit auch die Tarifverträge, die die DGB-
Tarifgemeinschaft abgeschlossen hat, unwirksam, da nach den Kriterien des
Arbeitsgerichts Berlin auch keine andere DGB Gewerkschaft eine Tarifzuständigkeit für
die Zeitarbeit besitzt.
- Wenn die Tarifverträge unwirksam sind, dann gilt der Grundsatz equal-pay und
equal-treatment. Das bedeutet, dass der Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
genau so zu behandeln ist, wie der Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb.
- Liegen die Leistungen - nicht nur im Lohn, sondern auch z.B. bei Urlaub, Zuschlägen
usw.- des Kundenbetriebs unter dem der Zeitarbeitstarifverträge, dann hat der
Zeitarbeitnehmer möglicherweise nur Anspruch auf diese geringeren Leistungen. Ein
möglicher Vorteil beim Lohn ist dann schnell wieder aufgebraucht. Wichtig dabei, dass
nach Gesetz der „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nur für die Zeit der Überlassung
gilt (§ 9 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).
- Zudem kann auch fraglich sein, ob einsatzfreie Zeiten demnach noch zu vergüten wären.
In vielen Arbeitsverträgen ist nur eine Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen
vereinbart. Wenn der Tarifvertrag nicht wirksam ist, dann sind auch die „Besserstellungmerkmale“ aus dem Tarifvertrag z.B. das verstetigte Einkommen oder
höhere Urlaubsansprüche oder u.ä. weg. Es kommt dabei sehr genau auf die
Formulierungen aus Ihrem Arbeitsvertrag an.
- Und ganz wichtig: Wenn die Tarifverträge wirklich unwirksam sein sollten, und zwar alle
abgeschlossenen – egal ob CGZP oder DGB -, dann wird es keine Zeitarbeit mehr geben,
denn dann wird aus wirtschaftlicher Sicht kein Zeitarbeitsunternehmen mehr die Leistung
anbieten können. Das hat zur Folge, dass die Zeitarbeitnehmer entlassen werden.
Unser Rat daher:
Ruhe bewahren, und keine vorschnellen Entscheidungen treffen.
In keinem Fall aufgrund dieses Beschlusses ohne ausführliche Beratung rechtliche Auseinandersetzungen vom Zaun brechen. Das gilt natürlich nicht für
Kündigungsschutzklagen, Eingruppierungsklagen o.ä.
Auch wenn Ihnen dazu geraten wird, anhängige Klagen auf tarifvertragliche
Leistungen zurückzunehmen, weil der Tarifvertrag nicht mehr
existieren würde: Tun Sie das nicht ungeprüft. Die Nachteile könnten immens
sein, da die erneute Geltendmachung von Ansprüchen verwirkt sein kann
(Ausschlussfristen). Denn: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist noch
nicht rechtskräftig, sämtliche Tarifverträge sind wirksam.
Lassen Sie sich vor jedem Schritt in dieser Richtung von Ihrem
Gewerkschaftsvertreter informieren.
Wir prüfen zurzeit juristisch noch einmal genau, was die Konsequenzen aus der
ganzen Sache sein können. Dies ist nur eine Erstinformation. Wir informieren
Sie über den weiteren Fortgang dieses Verfahrens.
V.i.S.d.P.: Anne Kiesow

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