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Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zur fehlenden Tariffähigkeit der DHV falsch – DHV legt Beschwerde ein

Die Berufsgewerkschaft DHV hält den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zur fehlenden Tariffähigkeit für eine auf Grundlage unrichtiger Tatsachenermittlung und Tatsachenbewertung getroffene Fehlentscheidung.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte bereits den Anhörungstermin unzureichend vorbereitet. Die Kammer hatte sich in den 16 Monaten zwischen der Zustellung der Antragsschrift im Dezember 2013 und dem Anhörungstermin am 21. April 2015 darauf beschränkt, die Schriftsätze der Parteien zuzustellen und ansonsten den ursprünglich für Mai 2014 anberaumten Anhörungstermin mehrmals zu verschieben.

Ohne einen Auflagenbeschluss zu tätigen oder irgendeinen richterlichen Hinweis zu geben, was aus Sicht der Kammer entscheidungserheblich sein könnte, eröffnete die Vorsitzende den Anhörungstermin am 21.04.2015 mit der Feststellung, dass dem Gericht zur Beurteilung einer wichtigen Frage ein Dokument fehlt, das die DHV nicht geliefert habe. Der Hinweis des Prozessvertreters der DHV, dass im Tariffähigkeitsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gelte und das Gericht wichtige Beweisangebote der DHV bislang ignoriert habe, nahm die Kammer lediglich zur Kenntnis.

Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Kammer sich weder mit dem umfassenden schriftsätzlichen Vortrag, noch mit der jüngsten Änderung der Tarifzustän-digkeit der DHV beschäftigt hatte. Die Kammer war daher offensichtlich völlig unvorbereitet und ohne ausreichende Kenntnis des Sach- und Streitstandes in den Anhörungstermin gegangen! Die Fehlentscheidung war also vorprogrammiert.

Argumente, wie der Vortrag des beteiligten Arbeitgeberverbands Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste, dass die Antragsteller in ihren Einrichtungen in Sachsen überhaupt nicht mehr präsent seien, wohingegen die DHV mit Mitgliedern, Betriebsräten und Tarifkommissionen stark vertreten ist, fanden keine Beachtung bei der Kammer. Die Kammer kündigte zwar an, dass sie die vorgebrachten Argumente und Tatsachen eingehend abwägen muss, da es sich bei der DHV um eine etablierte Gewerkschaft handelt, dennoch hat sie ohne jegliche prozessleitende Verfügung auf die fehlende Tariffähigkeit der DHV erkannt.

Aus unserer Sicht hat das Arbeitsgericht Hamburg vorgetragene Tatsachen sachlich völlig falsch bewertet oder erst gar nicht gehört. So hat die Kammer in keiner Weise berücksichtigt, dass die DHV auf eine mehr als 65 jährige Tarifhistorie zurückblicken kann und in ihrem Organisationsbereich über eine breite Verankerung in den Betrieben und Unternehmen mit Betriebsräten, Personalräten und Vertrauensleuten verfügt. Ebenso wenig wurde in der Entscheidung gewürdigt, dass die DHV seit Jahrzehnten etablierter Tarifpartner in ihrem satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich ist.

Die Kammer hat sich nur auf absolute Mitgliederzahlen fokussiert, ohne die tatsächliche Leistungsfähigkeit und Arbeit der DHV in der Betriebsbetreuung sowie im Tarifbereich zu bewerten. Der bloße rechnerische Vergleich zwischen organisierten Mitgliedern und tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen ist aber nicht geeignet, die Grundlage der Entscheidung über die Tariffähigkeit zu sein und entzieht den Mitgliedern das Recht auf freie Wahl ihrer Arbeitnehmervertretung. Das ist ein grober Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 des Grundgesetzes und damit ein eindeutiger Verfassungsverstoß.

Die DHV wird deshalb gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg beim Landesarbeitsgericht Beschwerde einlegen. Die DHV hat in den letzten Jahren drei Tarifmächtigkeitsverfahren bestritten. Die DHV wird auch in diesem vierten Verfahren das Landesarbeitsgericht überzeugen, dass sie eine etablierte, anerkannte und damit tariffähige Gewerkschaft ist.

Mit der Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg nicht rechtskräftig und die DHV ist weiterhin eine tariffähige Gewerkschaft. Damit behalten auch sämtliche Tarifverträge weiterhin ihre Wirksamkeit.

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Gedruckt am 18.04.2024 9:40.