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DHV Tarifmächtigkeitsverfahren: BAG sieht noch Aufklärungsbedarf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte gestern über die Tarifmächtigkeit der Berufsgewerkschaft DHV. Nach fast dreistündiger intensiver Rechts- und Sachdiskussion kam der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dem Ergebnis, dass für eine abschließende Entscheidung weiterer Sachverhalt notwendig sei. Da das BAG aber als eine reine Rechtsinstanz keine Sach- und Tatbestandsaufklärung vornehmen kann, blieb dem Senat nichts anderes übrig, als das Verfahren zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück zu verweisen.

Offen waren vor allem die Bewertung und Einordnung der über 68 Jahre abgeschlossenen Tarifverträge in den unterschiedlichen satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereichen, insbesondere im Hinblick auf die in den 2000er Jahren geführten Zuständigkeitsauseinandersetzungen. Auch die Einordnung des neuen Tarifeinheitsgesetzes und seine Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BAG zur sozialen Mächtigkeit wurden kontrovers diskutiert.

Die DHV wird jetzt die Vorgaben des Zurückverweisungsbeschlusses abwarten und dann entsprechend dieser Vorgaben ihren bisherigen umfangreichen und in der Verhandlung auch nicht in Abrede gestellten Prozessvortrag ergänzen und präzisieren. Damit bleibt es bei der positiven Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 04.05.2016, bis das Landesarbeitsgericht neu entscheidet. Die DHV ist nach wie vor eine tariffähige Gewerkschaft, und das seit ihrer Wiedergründung im Jahr 1950! Die DHV ist überzeugt, dass die ausführliche Dokumentation ihrer inzwischen 68-jährigen Tarifarbeit und in Ansehung ihrer aktiven Mitgliedschaft vor Ort das Landesarbeitsgericht Hamburg erneut von der Tariffähigkeit unserer DHV überzeugen wird.

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Gedruckt am 26.04.2024 17:16.