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CGM informiert: Corona-Pandemie und Urlaub – Was sollte ich wissen?

Die Osterferien rücken näher. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bereits ihren Osterurlaub geplant und vom Arbeitgeber auch genehmigt bekommen. Die Einschränkungen der Sozialkontakte infolge der Coronakrise haben diese Urlaubspläne oftmals platzen lassen. Wir erklären Euch hier, wie sich die Corona-Maßnahmen auf Euren Urlaubsanspruch auswirken.

Angesichts der Corona-bedingten Reisebeschränkungen stellen sich die Kolleginnen und Kollegen die Frage, ob sie den bereits genehmigten Urlaub rückgängig machen sollen.

Der Arbeitgeber ist in dieser Situation nicht verpflichtet, einen bereits genehmigten Urlaub wieder rückgängig zu machen. Der Arbeitnehmer/in kann nur mit dem Arbeitgeber bzw. dem Personalbüro darüber sprechen und an ein Entgegenkommen appellieren. Das Bundesurlaubsgesetz kennt nur einen besonderen Notfall. Wenn der Arbeitnehmer/in während des Urlaubs erkrankt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Der Arbeitnehmer/in muss sich dann umgehend krankmelden. Ab dem Datum der Krankschreibung an gerechnet bleibt der weitere Urlaubsanspruch krankheitsbedingt dann weiter bestehen.

Wenn sich der Arbeitnehmer/in in Quarantäne befindet oder wenn eine Ausgangssperre angeordnet worden ist, erfüllt der Urlaub zwar nicht mehr den Erholungszweck, aber diesen Fall regelt das Bundesurlaubsgesetz nicht. Hier kann der Arbeitnehmer/in nur mit dem Arbeitgeber bzw. dem Personalbüro über eine Verlegung des Urlaubs verhandeln. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf den Wunsch des Mitarbeiters einzugehen, besteht aber nicht.

Andererseits darf ein Arbeitgeber auch nicht einseitig den gesamten Zeitraum des Urlaubs bestimmen. Dies gilt auch beim Vorhandensein von branchenspezifisch üblichen Sonderregelungen, wie z.B. die Handwerkerferien/ Werksurlaub/ Betriebsferien. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Erfordernisse für einen Betriebsurlaub vorbringen können. Generell gilt: Die Arbeitnehmer/innen sollen sich im Urlaub erholen und sind ebenfalls in die Urlaubszeitplanung mit einzubeziehen. Der Arbeitgeber muss die Wünsche seiner Mitarbeiter/innen angemessen berücksichtigen.

Dies gilt auch dann, wenn er beabsichtigt, den Betrieb zeitweise zu schließen. In diesem Fall kann er die Beschäftigten von der Arbeit freistellen, muss sie aber während dieser Zeit trotzdem bezahlen. Der Arbeitgeber darf auch die Urlaubstage nicht auf die Zeit der Freistellung anzurechnen.

Nach der Praxis der Agentur für Arbeit zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes müssen die Mitarbeiter/innen des betroffenen Betriebes Arbeitszeitkonten und noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr zunächst abgebaut haben. Ein Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten ist nach den neuen Regelungen zur Kurzarbeit nicht notwendig, damit von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Wenn Arbeitnehmer/innen ihren Resturlaub bereits anderweitig geplant haben, kommt es jetzt darauf an, ob es sich bei dieser Planung um einen vorrangigen Urlaubswunsch handelt. Nach der gängigen Arbeitsrechtsprechung dürfte ein vorrangigen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin bei länger geplanten Urlauben sowie bei Urlaub mit Kindern im schulpflichtigen Alter während der Schulferien vorliegen.

Gibt es in der betroffenen Firma einen Betriebsrat, so muss sich der Arbeitgeber über die Frage des Einbringens von Resturlaub bei geplanter Kurzarbeit vorher mit dem Betriebsrat einigen. Wenn jedoch kein Betriebsrat vorhanden ist, muss er die Frage des Resturlaubs mit jedem betroffenen Arbeitnehmer/in einzeln regeln.

Gewerkschaft bedeutet in schwierigen Zeiten wie der derzeitigen Corona-Krise vor allen eine starke Solidargemeinschaft. Gerade in gesellschaftlichen und wirtschaftlich stürmischen Zeiten ist eine starke Gemeinschaft für jede Kollegin und jeden Kollegen besonders wichtig. Die direkte Beratung und Betreuung unserer Mitglieder geht weiter, auch wenn unsere Geschäftsstellen derzeit nicht besuchbar sind. Wir arbeiten weiter und sind erreichbar über E-Mail, Telefon und natürlich auch per Post. Der CGB und die CGM engagieren sich jetzt gegenüber den Arbeitgebern und der Politik für bessere Bedingungen in der Kurzarbeit und der drohenden Gefahr von Massenentlassungen. Jetzt gilt es, die kommenden existenziellen, beruflichen wie finanziellen Einschnitte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten.

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Gedruckt am 20.04.2024 0:08.