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CGB kritisiert fehlende Auswirkungsanalyse zur Krankenhausreform - Bundesrat soll Gesetz stoppen und Vermittlungsausschuss anrufen
Der Deutsche Bundestag hat im Oktober in namentlicher Abstimmung mit Koalitionsmehrheit das umstrittene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) beschlossen. Die notwendige Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz ist allerdings fraglich. Der CGB wie auch die Ärztegewerkschaft Marburger Bund sowie verschiedene Bundesländer sehen noch Nachbesserungsbedarf und drängen daher auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Kritisiert wird insbesondere, dass das Gesetz ohne Vorlage einer Auswirkungsanalyse und ohne die Sicherstellung einer Überbrückungsfinanzierung beschlossen wurde. Damit drohe Gefahr für die Versorgungssicherheit, insbesondere im ländlichen Raum. Viele Kliniken können bereits jetzt nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden und laufen Gefahr, insolvent zu gehen, bevor die Gesundheitsreform greift.
Die Notwendigkeit einer Krankenhausreform ist weitgehend unumstritten. Die Gesundheitsausgaben in Deutschland haben bereits 2022 fast die Rekordmarke von 500 Milliarden Euro erreicht. Die Bürgerinnen und Bürger müssen immer mehr Geld zur Finanzierung der Gesundheitsausgaben aufwenden. Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt aktuell 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,7 Prozent, der 2025 auf 2,5 Prozent ansteigen dürfte. In der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz aktuell 3,4 Prozent und bei Kinderlosen 4 Prozent. Hier wird für 2025 mit einem Anstieg um 0,63 Prozentpunkte gerechnet. Die Beiträge wären vermutlich jetzt schon höher, wenn nicht der Gesetzgeber mit dem am 15.11.2022 in Kraft getretenen „Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ die Notbremse gezogen hätte. Zur Stabilisierung der Beitragssätze wurden mit dem Gesetz auf vorhandene Finanzreserven der Krankenkassen zugegriffen, die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert, der Bundeszuschuss zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2023 einmalig um 2 Milliarden Euro erhöht und der GKV für den Gesundheitsfonds ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro gewährt.
Die finanziellen Entlastungen durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz für die GKV und damit für die Beitragszahler waren aber nicht von dauerhafter Natur. Finanzreserven lassen sich nur einmal verfrühstücken und Darlehen müssen zurückgezahlt werden. Da die Ausgaben der GKV zunehmend schneller steigen als die Einnahmen, ist ein neues Defizit schon jetzt absehbar. GKV-Chefin Doris Pfeiffer rechnet bereits für dieses Jahr mit einem neuerlichen Fehlbedarf zwischen 3,5 und 7 Milliarden Euro. Tatsache ist, dass es nach wie vor an einer langfristigen Finanzierungsstrategie für die GKV mangelt. Lediglich für den Krankenhausbereich zeichnet sich durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz eine Entlastung ab.
Mit dem Gesetz wird eine verbesserte Finanzierung und stärkere Spezialisierung der Krankenhäuser in Deutschland angestrebt. Während die Krankenhäuser bislang für die von ihnen erbrachten medizinischen Leistungen nach einem Entgeltkatalog entlohnt werden, der für 2024 insgesamt 82 pauschalierte tagesbezogene Entgelte für voll- und teilstationäre Leistungen sowie für die stationsäquivalente Behandlung und 127 Zusatzentgelte vorsieht, sollen sie zukünftig 60 Prozent ihrer Vergütungen als Vorhaltepauschalen für die Bereithaltung medizinischer Leistungen erhalten. Damit soll der quantitative Druck von den Kliniken genommen werden, zu ihrer Finanzierung möglichst viele und vielleicht auch unnötige Leistungen zu erbringen und abzurechnen.
Quantität wird hingegen bei der Zuordnung der Krankenhäuser zu Versorgungsstufen eine Rolle spielen, denn für die Qualität medizinischer Leistungen spielt es durchaus eine Rolle, wie häufig und damit auf welcher Erfahrungsgrundlage sie erbracht werden. So geht die Deutsche Krebsgesellschaft davon aus, dass es hierzulande jährlich 10.000 weniger Krebstote gäbe, wenn die Krebsbehandlung nur noch in spezialisierten Kliniken erfolgen würde. Ähnliches gilt für Schlaganfallpatienten.
Die Zuordnung von Krankenhäusern zu bestimmten Versorgungsstufen (Leveln) durch die zuständigen Landesbehörden soll daher anhand festgelegter Leistungsgruppen erfolgen. Vorhaltepauschalen sollen die Krankenhäuser nur für die Leistungsgruppen erhalten, die ihnen vom Land zugewiesen wurden.
Folgende Versorgungsstufen sind vorgesehen:
- Level 1 = Grundversorgung
- Level 2 = Regional- und Schwerpunktversorgung
- Level 3 = Maximalversorgung
Hinzu kommen Spezialkrankenhäuser wie die Bundeswehrkliniken und die Kliniken der Berufsgenossenschaften.
Gedruckt am 11.12.2024 11:04.