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CGB Bremen: EINZELHANDELSVERBAND STELLT SONNTAGSSCHUTZ DES GRUNDGESETZES IN FRAGE

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverband Deutschland (HDE), der Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels, Stefan Genth, hat sich gegenüber der BILD-Zeitung für allgemeine Sonntagsöffnungen des Einzelhandels ausgesprochen. Er hat damit den grundgesetzlich geschützten Sonntagsschutz in Frage gestellt und dies damit begründet, dass Einkaufen auch ein Freizeiterlebnis sei. Der Christliche Gewerkschaftsbund und seine für den Handel zuständige Berufsgewerkschaft DHV weisen die HDE-Forderung als Missachtung des Grundgesetzes und der Bedeutung des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zurück. 

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und stellvertretender Bundesvorsitzender der CDA/CGB-Arbeitsgemeinschaft: „Ich weiß nicht, für wen Herr Genth spricht. Die Mehrzahl der Einzelhandelsgeschäftsstelle nutzt bereits die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu Ladenöffnungen nicht aus. Der HDE sollte sich lieber mal Gedanken machen, wie die Insolvenzwelle im Einzelhandel und die damit verbundene Verödung der Innenstädte gestoppt werden kann. Wenn sich Filialisten wie DEPOT gezwungen sehen, 66 Filialen zu schließen und auch GALERIA als letzter großer Warenhauskonzern erneut in der Krise steckt, ist dies sicherlich nicht fehlender Möglichkeiten zu Sonntagsöffnungen geschuldet.“ 

Ladenöffnungen am Sonntag sind nach Auffassung von DHV und CGB auch kein Mittel zur Eindämmung des boomenden Online-Shopping. Wer seine Einkäufe lieber bequem am PC erledigt, wird auch am Sonntag nicht das „Einkaufserlebnis“ in der City suchen. 

In der Abwägung zwischen den Forderungen des HDE nach Sonntagsöffnungen des Einzelhandels und dem Anspruch der Einzelhandelsbeschäftigten auf Sonntagsruhe haben für die christlichen Gewerkschaften die Belange der Einzelhandelsbeschäftigten eindeutig Vorrang vor Wirtschafts- oder Verbraucherinteresseninteressen. DHV und CGB erinnern daran, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits 2014 in einer Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit deutlich gemacht hat, dass es keinen erheblichen Schaden i.S.  des Gesetzes darstellt, „wenn der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter dem Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen.“

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Gedruckt am 06.07.2026 19:39.