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CGB lehnt gesetzlichen Eingriff in das Streikrecht ab!

Nach dem CSU Beschluss „für ein modernes Streikrecht“ vom 26. Januar 2015 hat der Freistaat Bayern am 16. Juni 2015 eine Entschließung des Bundesrates zur Regelung des Streikrechts im Bereich der Daseinsvorsorge beantragt. Der CGB lehnt diesen verfassungsrechtlich fragwürdigen Versuch das Streikrecht der Gewerkschaften einzuschränken ab.

Unter dem Deckmäntelchen der Sicherung der Daseinsvorsorge und des Schutzes der Infrastruktur soll das Streikrecht der Gewerkschaften beschnitten werden. Kernpunkt soll ein zwingend vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren sein, da den Gewerkschaften als Sozialpartnern unterstellt wird, vor Streikmaßnahmen nicht ausreichend zu verhandeln, um einen Streik abzuwenden. Bereits diese Annahme ist unsinnig und zeigt kein Verständnis für die Verantwortung und Praxis des Umgangs der Sozialpartner miteinander. Jedem Arbeitskampf gehen mehrere Verhandlungsrunden voraus, die die Möglichkeit einer Einigung bieten. Wenn in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt wird, wird sie in einer erzwungenen Schlichtung auch nicht gefunden werden.

Ankündigungsfristen und Vereinbarungen zur Mindestversorgung sind in Deutschland ohnehin üblich und wurden bisher im üblichen Rahmen auch bei der Bahn eingehalten. Da hier weder die Tarifautonomie, noch die Daseinsvorsorge gefährdet sind, sondern Streikmaßnahmen für die Bevölkerung zumutbare Unannehmlichkeiten und für die Arbeitgeberseite ein Kostenrisiko darstellen, bedarf es keines weiteren Schutzes. Der Aktionismus der CSU ist daher nur ein weiterer Angriff auf die Tarifautonomie mit dem Ziel die Gewerkschaftsbewegung weiter zu schwächen.

„Wir als CGB lehnen jede Einmischung des Gesetzgebers in die Tarifautonomie grundsätzlich ab. Das gilt sowohl für die im Gesetzentwurf vorliegenden Pläne zur Tarifeinheit, als auch für die neuen Vorschläge aus Bayern“, erklärt CGB Generalsekretär Christian Hertzog „Außerdem würden Sonderregelungen in der Daseinsvorsorge zu unterschiedlichen Regularien, also zu einem „Zwei-Klassen-Streikrecht“ führen“, ergänzt Anne Kiesow, Bundesgeschäftsführerin des CGB, „Dies wäre eine neue Dimension der Grundrechtsverletzung des Art. 9 GG“ ,„Alle Gewerkschaften haben bisher immer wieder gezeigt, dass sie sich der Verantwortung bei Arbeitskampfmaßnahmen bewusst sind. Das wird auch in Zukunft so sein, so dass es gesetzgeberischer Eingriffe in die Tarifautonomie nicht bedarf.“, erklärt der Generalsekretär weiter.

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Gedruckt am 20.04.2024 10:03.