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DHV Bundesfachgruppe Gesundheitswesen und Soziale Dienste fordert Vergütungspflicht der Arbeitszeitausweitung im Rettungsdienst
Die Bundesfachgruppe fordert die Einschränkung der unentgeltlichen Ausweitung der Regelarbeitszeit durch die Anordnung von Arbeitsbereitschaft. In den Fällen, in denen eine Ausweitung der Regelarbeitszeit unumgänglich ist, ist diese durch eine vergütungspflichtige Arbeitszeitausweitung zu ersetzen!
Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2003 wurde klargestellt, dass Bereitschaftsdienst an sich – unabhängig von möglichen Ein-sätzen des Arbeitnehmers – nicht Ruhezeit, sondern Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie 93/104 ist. Die bisher immer noch gängige Praxis, Arbeitszeit durch die Anordnung von unentgeltlicher Arbeitsbereitschaft um bis zu zwanzig Prozent zu verlängern, ist nicht mehr zu vertreten.
Analysen der DHV im Bereich der Rettungsdienste haben ergeben, dass die dadurch mögliche Ausweitung der regulären Arbeitszeit immer mehr in Anspruch genommen wird. Die Ausweitung der Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt. Nach BAG liegt in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vor, wenn diese zeitlich mindestens drei Stunden pro Arbeitsschicht beträgt. Deswegen muss sichergestellt werden, dass regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, die Voraussetzungen der Ausweitung der Regelarbeitszeit durch Arbeitszeitanalysen überprüft werden.
Wenn Arbeitszeitanalysen die Möglichkeit von Arbeitszeitausweitungen ergeben, so müssen diese genauso hoch vergütet werden, wie die tarifvertragliche Arbeitszeit. Denn sowohl die Arbeitstätigkeit, wie auch Qualifikation, Arbeitsanforderungen und Arbeitseinsatz der betroffenen Mitarbeiter ändern sich in dieser ausgeweiteten Arbeitszeit
nicht.
Somit muss in zukünftigen Tarifverhandlungen, auch gegen den erwartungsgemäßen Widerstand der Arbeitgeber und der Kostenträger, versucht werden, die Möglichkeit der Arbeitszeitausweitung durch die Anordnung von Arbeitsbereitschaft einzudämmen. Wenn dies nicht möglich ist, ist die real geleistete Arbeitsbereitschaft entsprechend zu entlohnen.
Gedruckt am 07.11.2024 20:50.