Stellungnahmen
Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
Es ist unbestritten, dass es in der Pflege gravierenden Handlungsbedarf gibt. Der Anteil pflegebedürftiger Menschen wächst, und schon heute ist die Pflege für viele Betroffene und ihre Angehörigen kaum noch zu bezahlen. Der durchschnittliche Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz liegt mittlerweile bei rund 3.200 Euro im ersten Aufenthaltsjahr – mit rasant steigender Tendenz. Ein ungebremster weiterer Anstieg der Eigenanteile sowie der Pflegebeiträge birgt sozialen Sprengstoff, der pflegebedürftige Menschen und deren Familien in existenzielle Not treiben kann.
Der CGB begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung zur Stabilisierung der Pflegefinanzen grundsätzlich. Der vorliegende Referentenentwurf ist jedoch kein Konzept zur nachhaltigen und solidarischen Strukturreform, sondern entpuppt sich als unsoziales Sparprogramm auf dem Rücken von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und den Beschäftigten in der Pflege.
Zustimmung zu punktuellen Finanzierungsmaßnahmen
Einige Maßnahmen zur Einnahmensteigerung sind aus Sicht des CGB richtig und den Betroffenen zumutbar, um das System zu stützen. So zieht die geplante Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze höhere Einkommen stärker heran und stärkt damit das Solidarprinzip, während die vorgesehene Pflicht der Arbeitgeber zur Entrichtung von Pflegeversicherungsbeiträgen auf Minijobs einen überfälligen Schritt darstellt. Zudem ist die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages für kinderlose Arbeitnehmer um 0,1 Prozentpunkt mit Blick auf die immensen finanziellen Belastungen von Familien durch die Kindererziehung zumindest vertretbar.
Zentrale Kritikpunkte und inakzeptable Einschnitte
Den wenigen positiven Ansätzen stehen im Gesetzentwurf massive Kürzungen gegenüber, die der CGB entschieden ablehnt:
1. Befristete Aussetzung der Tariftreueregelungen bis 2029/2030 schwächt die tarifliche Entlohnung in der Pflege
Die im PNOG-Entwurf vorgesehene Aussetzung der Tariftreuregelung für den Zeitraum vom 2. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 ist ein beispielloser Dammbruch.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden im Jahr 2021 die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindlichere tarifliche Entlohnung in der Pflege geschaffen. Seit dem 1. September 2022 ist die Zulassung von Pflegeeinrichtungen grundsätzlich daran geknüpft, dass Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarifvertrag, kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder auf Grundlage eines daran orientierten Entlohnungsniveaus bezahlt werden. Damit wurde politisch ausdrücklich festgeschrieben, dass angemessene tarifliche bzw. tarifnahe Bezahlung in der Pflege gewollt ist und bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht pauschal als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf.
Diese Regelung gilt seit September 2022 und war ein zentrales Signal an Beschäftigte, Arbeitgeber und Gewerkschaften.
Der nun diskutierte Vorschlag stellt diese Grundentscheidung massiv infrage. Konkret wird nicht nur die Dynamik moderater Lohnerhöhungen gebremst, sondern der gesamte gesetzliche Schutz- und Refinanzierungsmechanismus für drei Jahre de facto außer Kraft gesetzt. Mit der Aussetzung entfällt die strikte Verpflichtung der Pflegekassen, neu verhandelte Tarifverträge in den Pflegesatzverhandlungen vollumfänglich zu refinanzieren. Die Kassen erhalten das Recht zurück, tarifliche Lohnsteigerungen als unwirtschaftlich abzulehnen und die Erstattung willkürlich zu deckeln.
Die Pflegebranche unterliegt jedoch besonderen Rahmenbedingungen: ein hoher Personalbedarf, intensive Konkurrenz um Fachkräfte, hohe Belastungen durch Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie kaum vorhandene Einsparreserven im Versorgungsalltag. Gerade hier ist Tarifbindung ein zentrales Instrument zur Fachkräftesicherung. Politik und Gewerkschaften hatten bisher bessere Bezahlung, stärkere Tarifbindung und mehr Attraktivität des Pflegeberufs als gemeinsames Ziel. Wenn diese Zusagen nun relativiert werden, beschädigt das nicht nur die Akzeptanz von Tarifverträgen – es zerstört das Vertrauen der Beschäftigten in Politik und Sozialpartnerschaft, denn: Tarifverträge leben von Verlässlichkeit.
Das Ministerium nimmt damit sehenden Auges eine Reallohnstagnation in Kauf – und das inmitten eines dramatischen Fachkräftemangels. Eine politische Begrenzung der Vergütungsentwicklung bei gleichzeitig weiter steigenden Tariflöhnen hätte fatale Konsequenzen, da sie tarifgebundene sowie tarifnahe Arbeitgeber wirtschaftlich schwächen und den Wettbewerb um Fachkräfte zusätzlich verschärfen würde. Zudem führt dies zu mehr Konflikten mit den Krankenkassen und gefährdet die Versorgungsangebote insbesondere in ländlichen Regionen akut.
Dadurch verstärkt sich der Pflegenotstand, und die durch die bisherigen Maßnahmen erreichte Qualität der Pflege wird unweigerlich darunter leiden. Zudem konterkariert die Bundesregierung damit in eklatanter Weise ihre eigene Pflicht aus der EU-Mindestlohnrichtlinie, welche die Mitgliedstaaten zur aktiven Steigerung der Tarifbindung verpflichtet.
2. Ausbleibende Dynamisierung 2027 und unzureichende Inflationsanpassung
Der vorliegende Referentenentwurf entpuppt sich bei genauer Betrachtung als ein massives Kürzungspaket, das das bis zum Jahr 2030 prognostizierte Defizit der Pflegeversicherung von rund 20 Milliarden Euro einseitig auf dem Rücken der Betroffenen austragen will. Zwar begrüßt der CGB, dass ab Juli 2028 eine regelmäßige, jährliche Dynamisierung und Anpassung der Leistungssätze im Gesetz verankert werden soll. Bei genauerer Analyse entpuppt sich diese Neuregelung jedoch als ein Instrument zur verdeckten Leistungskürzung.
Problematisch ist zum einen, dass die nach derzeitigem Recht vorgesehene Dynamisierung zum 01.01.2028 verändert, reduziert und auf den 01.07.2028 verschoben wird. Durch diese Verschiebung müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mitten in Zeiten hoher Kostensteigerungen vollständig ohne Inflationsausgleich auskommen, was zu einem drastischen, realen Kaufkraftverlust führt. Zum anderen verbirgt sich in der Berechnungsgrundlage ab Juli 2028 ein entscheidender Konstruktionsfehler: Die Dynamisierung soll künftig ausschließlich auf Basis der Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Jahre erfolgen. Da die Kerninflation die Preise für Energie und Lebensmittel bewusst ausklammert – also genau die Faktoren, die die Kosten für Pflegedienste, Heizanlagen und die Verpflegung in Heimen und Tagespflegen massiv nach oben treiben –, hinkt diese Anpassung der Lebensrealität im Versorgungsalltag permanent hinterher.
Das Ministerium nutzt die Umstellung auf das neue System folglich als fiskalische Bremse, um die eigentlich fällige, sprunghafte Einmal-Anpassung zum Januar 2028 abzuwenden und zulasten der Versicherten Milliarden einzusparen. Das Schließen von Finanzierungslöchern durch eine Nullrunde und eine künstlich niedrig gerechnete Inflationsanpassung lehnt der CGB daher entschieden ab.
3. Kahlschlag bei Pflegegrad 1 und Mogelpackung bei der Pflegebegleitung
Der CGB begrüßt grundsätzlich strukturierte Hilfen wie eine individuelle Pflegebegleitung. Der Entwurf finanziert dies jedoch durch drastische Einschnitte an anderer Stelle: Die ersatzlose Streichung der bisherigen Geld- bzw. Kostenerstattungsleistung bei gleichzeitiger Verlagerung auf Beratung und Pflegebegleitung zerstört essenzielle alltagsnahe Präventionsstrukturen.
Noch gravierender ist die geplante Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades (Pflegegrade 2 bis 3). Gerade in der emotional und finanziell schwierigsten Anfangsphase der Pflege werden Familien dadurch im Stich gelassen.
4. Entwertung der Leistung pflegender Angehöriger
Die häusliche Pflege durch Angehörige ist die tragende Säule unseres Pflegesystems; ohne sie wäre die pflegerische Versorgung in Deutschland längst kollabiert. Umso verheerender sind die im PNOG-Entwurf verankerten Eingriffe in die Rentenabsicherung so genannter informeller Pflegepersonen (wie pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn).
Der Entwurf sieht vor, die Rentenbeitragsbasis, die von den Pflegekassen an die DRV abgeführt wird, pauschal um 30 Prozent abzusenken – die Übernahme erfolgt künftig nur noch zu 70 statt wie bisher zu 100 Prozent. Für die meist weiblichen Pflegepersonen bedeutet dies eine direkte Schmälerung ihrer späteren Alterseinkünfte und eine Verschärfung des Risikos von Altersarmut.
Völlig inakzeptabel ist zudem die geplante Regelung für pflegende Regelaltersrentner: Wer bereits eine reguläre Altersrente bezieht und einen Angehörigen pflegt, soll künftig überhaupt keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr erwerben können. Diese Streichung wirft grundsätzliche Fragen auf, stellt eine offene Altersdiskriminierung dar und entwertet die gesellschaftlich notwendige und opferungsvolle Arbeit älterer Ehepartner vollends. Statt die häusliche Pflege strukturell und finanziell zu stärken, wie es parteiübergreifend stets beteuert wird, entzieht der Gesetzgeber den Pflegenden die verdiente soziale Absicherung.
5. Verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung der Familienversicherung
Die geplante Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern ab dem Jahr 2028 stellt einen massiven Angriff auf die soziale Absicherung von Familien dar. Der Entwurf sieht vor, auf mitversicherte Partner, die nicht unter die engen Ausnahmetatbestände fallen, einen Zusatzbeitrag von 0,52 Prozentpunkte zu erheben.
Aus Sicht des CGB ist dies mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schwer vereinbar. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass Familien, in denen der mitversicherte Ehepartner wegen der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des 7. Lebensjahres nicht erwerbstätig ist steuerlich und abgabenseitig erheblich stärker zur Kasse gebeten werden als beispielsweise kinderlose Arbeitnehmer, deren Beitrag moderat angehoben wird.
6. Längere Wartezeiten auf höhere Heimzuschläge
Die im PNOG-Entwurf vorgesehene Modifikation der Verweildauerstaffelung beim Leistungszuschlag stellt eine gravierende finanzielle Mehrbelastung für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege dar. Bislang steigen die Zuschüsse der Pflegekasse zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zügig an, um die finanzielle Last mit zunehmender Aufenthaltsdauer spürbar zu senken (von 15 % im ersten Jahr über 30 % und 50 % bis auf 75 % ab dem vierten Jahr). Der vorliegende Entwurf sieht nun vor, jede dieser Stufen um jeweils sechs Monate zu strecken. Der maximale Entlastungszuschlag von 75 % wird somit erst nach 54 statt wie bisher nach 36 Monaten erreicht.
Angesichts der Tatsache, dass die durchschnittliche Verweildauer in deutschen Pflegeheimen je nach Studie bzw. Statistik häufig nur rund 24 bis 30 Monate liegt, sorgt diese „Streckung“ faktisch dafür, viele Pflegebedürftige die höchste Entlastungsstufe bei 54 Monaten faktisch nicht mehr erreichen werden. Für die betroffenen Familien bedeutet diese Neuregelung in den ersten, ohnehin kritischen Jahren des Heimaufenthalts eine zusätzliche finanzielle Belastung von mehreren tausend Euro.
Anstatt die rasant steigenden Eigenanteile – die im Bundesdurchschnitt bereits bei rund 3.200 Euro liegen – durch eine echte, verlässliche Deckelung sozial verträglich einzufangen, betreibt das Ministerium hier eine rein fiskalisch motivierte Kostenverschiebung. Die beabsichtigte Milliardeneinsparung der Pflegekassen wird hierbei eins zu eins auf die Pflegebedürftigen abgewälzt und treibt noch mehr Rentner direkt in die Sozialhilfeabhängigkeit. Der CGB lehnt diese Verschlechterung entschieden ab.
7. Fehlen einer solidarischen Strukturreform und das Problem der versicherungsfremden Leistungen
Der Referentenentwurf drückt sich komplett vor den strukturellen Kernproblemen der Pflegefinanzierung und schont das private Versicherungssystem.
Der CGB kritisiert insbesondere, dass die Politik das wachsende Problem der versicherungsfremden Leistungen weiterhin vollständig auf dem Rücken der Beitragszahler abwälzt. Aufgaben, die gesamtgesellschaftlicher Natur sind – wie etwa die pandemiebedingten Sonderausgaben –, gehören aus Steuermitteln des Bundesfinanzministeriums finanziert und nicht aus den Kassen der Sozialen Pflegeversicherung. Dass der Bund sich bis heute weigert, die im Zuge der Corona-Pandemie angefallenen, versicherungsfremden Kosten in Höhe von nach Rechtsgutachten rund 6 Milliarden Euro vollständig an die Pflegekassen zurückzuzahlen, ist ein finanzpolitischer Skandal. Statt einer echten Strukturreform setzt das Ministerium auf reinen Leistungsabbau.
Fazit und Forderungen des CGB
Zusammenfassend lehnt der CGB den vorliegenden Referentenentwurf zum PNOG als rein fiskalisch motiviertes Kürzungspaket ab und fordert die Bundesregierung zu einer grundlegenden Überarbeitung auf.
Die Stabilisierung der Pflegefinanzen darf nicht einseitig durch systematischen Leistungsabbau, die soziale Entwertung der häuslichen Pflege und den ordnungspolitischen Angriff auf Tariflöhne erfolgen. Anstelle von unsozialen Wartezeitstreckungen bei den Heimzuschüssen, Leistungskürzungen im häuslichen Bereich und verfassungsmäßig problematischen Sonderbelastungen für Familien fordert der CGB den uneingeschränkten Erhalt der sozialen Absicherung für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Nächste sowie die Beschäftigten.
Voraussetzung für eine zukunftsfähige Pflege ist kein systemwidriger Kahlschlag bei den Betroffenen, sondern eine nachhaltige Finanzreform, die versicherungsfremde Leistungen verlässlich aus Bundesmitteln kompensiert und eine solidarische Strukturreform einleitet.
Berlin, 09.06.2026
Gedruckt am 10.06.2026 19:23.