CGB > Archiv > Nachrichten > Leseansicht

Nachrichten

Außerordentlicher DHV Bundesgewerkschaftstag beschließt neue Satzung Klarheit über die Tarifzuständigkeit geschaffen

Die DHV - Die Berufsgewerkschaft hat auf einem außerordentlichen Bundesgewerkschaftstag in Berlin eine neue Satzung verabschiedet. Die Satzungsänderung war notwendig geworden, weil divergierende Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Hamburg und des Bundesarbeitsgerichtes im Frühjahr 2012 für Rechtsunsicherheit gesorgt haben.

Am 21. Februar entschied das LAG Hamburg, dass die DHV ihre satzungsgemäße Tarifzuständigkeit im Mai 2009 unmissverständlich und hinreichend bestimmt festgelegt hat. Am 17. April entschied hingegen das Bundesarbeitsgericht in einem Parallelverfahren, dass diese Satzung auslegungsbedürftig sei und nicht alle Beschäftigungsverhältnisse erreicht würden, für die die DHV Tarifzuständigkeit reklamiere.

assets/CGB-Inhalte/FotoDatenbank/Menschen/dhvbgt2012.jpg

                                  außerordentlicher Bundesgewerkschaftstag der DHV in Berlin

Diese entstandene Rechtsunsicherheit hat die DHV nun durch eine Neufassung ihres gewerkschaftlichen Organisationsbereiches beseitigt. In § 2 ihrer neuen Satzung zählt sie die Branchen auf, in der sie Tarifzuständigkeit für alle Beschäftigten reklamiert. Dies sind: Banken, Sparkassen und Bausparkassen, der Einzelhandel, der Groß- und Außenhandel, der Handel mit Kraftfahrzeugen, die gesetzliche Sozialversicherung, die Lagerei und Warenlogistik, die  Versicherungswirtschaft, Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege, Private Kliniken und Krankenhäuser, Rettungsdienste, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz, der Paritätische Wohlfahrtsverband, die Chemische Reinigung / Textilreinigungsdienstleistungen sowie die Fleischwarenindustrie. Auch zukünftig ist die DHV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kaufmännischen und verwaltenden Berufe tarifzuständig.

Der Satzung ist eine Präambel vorgeschaltet, die das Selbstverständnis der DHV historisch herleitet. Zudem beschreibt sie die Schritte der DHV, mit denen diese auf den Wegfall des kaufmännischen Angestelltenbegriffes im Arbeits- und Sozialrecht reagiert hat. "Mit der Satzungsänderung wird Klarheit geschaffen, ohne dass eine neue Tarifzuständigkeit begründet wird," so Gunter Smits, Bundesvorsitzender der DHV - Die Berufsgewerkschaft. "Wir haben nun unmissverständlich dargestellt in welchen Branchen wir für alle Beschäftigten Tarifverträge schließen und wo wir alleine für die kaufmännischen und verwaltenden Berufe als Tarifvertragspartei auftreten. Wir haben mit dieser Satzungsänderung unsere Tarifzuständigkeit auch nicht erweitert, sondern alleine dem alten Selbstverständnis der DHV folgend unsere seit Jahrzehnten gewachsene Tarifpraxis eindeutig in der Satzung abgebildet." so Smits weiter.

Zurück

CGB > Archiv > Nachrichten > Leseansicht

Gedruckt am 26.04.2024 8:55.