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Gewerkschaft GÖD: "Nicht der Mindestlohn in der Zeitarbeit ist das Problem - sondern das für gleiche Arbeit schlechter bezahlt wird!"

DGB - Zeitarbeitsfirma Weiterblick ohne Mindestlohn - DGB Tarifwerke durchbrechen den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“

Saarbrücken/ca/07.02.2013: Die Saarbrücker Zeitung berichtete in seiner Wochenendausgabe (19./20.01.2013) das die DGB-Tochter „Weitblick“ (Zeitarbeitsfirma) in Neunkirchen ohne Einhaltung des  Mindestlohn Zeitarbeitskräfte im Einzelhandel des Saarlandes und Rheinland-Pfalz suchte. Nach dem dieses Jobangebot in der Jobbörse der Arbeitsagentur (Referenznummer 1000-1091764970-S) bekannt wurde, rudert die DGB Tochter zurück und zahlt einen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Das Problem ist aber für den DGB immer noch nicht gelöst, denn die DGB Kampagne heißt: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ und somit erhalten die Beschäftigten der DGB Zeitarbeitsfirma immer noch nicht den gleichen Lohn der Beschäftigten im Einzelhandel, so der Geschäftsführer der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), Nico Calò. Die Spanne der Grundvergütung lieg hier zwischen 10,- und 12,- Euro und somit über dem was die DGB Tochterfirma bezahlt. „Dem Motto „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ wird sie also nicht gerecht“, stellt der GÖD - Geschäftsführer Nico Calò, fest. Der CGB (Christlicher Gewerkschaftsbund) und die Mitgliedsgewerkschaften des CGB´s haben ihre Tarifpartnerschaft in der Zeitarbeitsbranche beendet, wie der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) auf seiner Internetseite mitteilte, und stellt weiter zutreffend fest, dass  der gesetzliche „Equal-Treatment“-Grundsatz gelte, wenn nicht die BAP-DGB-Tarifwerke zur Grundlage der Arbeitsverträge gemacht wird. Das Motto: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ kann also zukünftig nur noch von einem DGB Tarifwerk durchbrochen werden, stellt der GÖD Geschäftsführer Nico Caló fest und fährt fort:“ Das gewerkschaftliche Ziel muss bleiben, dass in der Frage des Lohn- und Gehaltsgefüges eine Spaltung der Belegschaft nicht hingenommen werden darf“.

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