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Kraftfahrergewerkschaft fordert die Sozial- und Rentenrechtliche Anerkennung und die Einstufung als Facharbeiter für alle Berufskraftfahrer mit Prüfung

Die Kraftfahrergewerkschaft (KFG) fordert, dass beruflich tätige Kraftfahrer, die im Zeitraum von 1973 bis zum 18. April 2001 eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert und eine Prüfung dazu vor der IHK erfolgreich abgelegt haben, nachträglich als Facharbeiter anerkannt werden. 

Begründung: Seit dem Jahr 1973 gibt es die Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer“ und der Begriff ist gesetzlich geschützt. Sowohl der Gesetzgeber. als auch die IHK und die Agentur für Arbeit haben den Bus- und LKW-Fahrern suggeriert, dass sie künftig als Facharbeiter gelten, wenn sie eine Kurzausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen und eine Prüfung vor der IHK erfolgreich ablegen.

Sehr viele Bus- und LKW-Fahrer haben die (vermeintliche) Chance genutzt und die Strapazen einer Berufsbegleitenden Ausbildung auf sich genommen und die Prüfung erfolgreich abgelegt. Diese Kolleginnen und Kollegen waren der irrtümlichen Meinung, dass sie als Facharbeiter eingestuft werden müssen, wenn sie aus gesundheit-lichen Gründen den Beruf des Kraftfahrers nicht mehr ausüben können. Diese Fahrerinnen und Fahrer wurden vom Gesetzgeber und von den Berufsverbänden in ihrer Ansicht bestärkt, dass sie künftig auch die Altersrente als Facharbeiter bekommen, was sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hat.

Als der Beruf des „Berufsfahrers“ im Jahr 1973 ins Leben gerufen wurde, wurde die Ausbildungszeit nur auf zwei Jahre festgelegt. Erst 2001 wurde die Ausbildungszeit auf drei Jahre verlängert. Erst ab diesem Datum haben wurde aus dem „Hilfsarbeiter mit Führerschein“ endlich der Facharbeiter mit allen sozialen Rechten.

Für Tausende von „gutgläubigen“ Berufskolleginnen und –Kollegen die von 1973 bis April 2001 kam und kommt die neue Richtline zu spät. Denn sie werden sozial- und rentenrechtlich als Anlernlinge eingestuft. Falls sie aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Kraftfahrers nicht mehr ausüben können, werden sie nicht als Fachar-beiter eingestuft, was auch bei der Erwerbsminderungsrente und später bei der Al-tersrente zutrifft. Zahlreiche Urteile des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigen meine Ausführungen.

Es ist Fakt, dass sehr viele Kolleginnen und Kollegen die im Zeitraum von 1973 bis zum April 2001 ihren „Berufskraftfahrer“ berufsbegleitend erlernt und auch die Prü-fung erfolgreich abgelegt haben, für gravierende Fehler des Gesetzgebers und den Fachleuten der Berufsverbände büßen müssen.

Weil sie wegen gesundheitlichen Problemen ihren Beruf nicht mehr ausüben können und dürfen, fallen sie in ein seelisches und finanzielles Loch. Das Nachlassen der Sehkraft oder Bluthochdruck können bereits eine Ursache sein, dass die gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsprüfung nicht mehr bestanden wird. Die Kraftfahrergewerkschaft (KFG) fordert für alle betroffenen Berufskraftfahrer eine „Härtefallregelung.“ Alle Bus- und LKW Fahrer die aus gutem Glauben zwischen den Jahren 1973 und 2001 eine Ausbildung zum Berufsfahrer gemacht und eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, müssen im Sozialrecht, aber auch im Rentenrecht so eingestuft werden, als wäre die gesetzliche Ausbildungszeit drei Jahre gewesen.

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Gedruckt am 29.03.2024 1:39.