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Forderungen des CGB zur Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (§ 97) kann eine Gewerkschaft einer konkurrierenden Gewerkschaft ihre Tariffähigkeit gerichtlich aberkennen lassen. Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen. Diese Möglichkeit haben DGB Gewerkschaften in der Vergangenheit vielfältig genutzt, um ihre gewerkschaftliche Konkurrenz mit teuren und zeitraubenden Verfahren zu überziehen.

Nach der derzeitigen Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es sehr leicht, eine Gewerkschaft mit einem Tariffähigkeitsverfahren zu belasten. In § 97 des Arbeitsgerichtsgesetzes werden zu viele mögliche Antragssteller genannt. Dies führt dazu, dass kleinere Gewerkschaften willkürlich verklagt und dadurch ihrer Handlungsfähigkeit beraubt werden. Die verklagte Gewerkschaft (und hier in erster Linie ihr Verwaltungsapparat, der eigentlich den Mitgliedern zur Verfügung stehen sollte) ist dann überwiegend damit beschäftigt, ihre eigene Tariffähigkeit zu beweisen.

Nach § 97 des Arbeitsgerichtsgesetzes reicht es für den Antragsteller aus, einfach zu behaupten, im gleichen Bereich wie die gegnerische Gewerkschaft tarifzuständig zu sein und ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben.

Insbesondere muss der Antragsteller kein objektives Interesse nachweisen, warum dem Konkurrenten die Möglichkeit entzogen werden soll, Tarifverträge abzuschließen. Dies öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Das führt dazu, dass aus reinem Konkurrenzinteresse Verfahren gegen andere Gewerkschaften eingeleitet werden. Die Verfahren der DGB Organisationen gegen Cockpit, UFO und christliche Gewerkschaften beweisen das. Der Rechtsstaat und die Arbeitsgerichtsbarkeit werden zur Durchsetzung einer Monopolstellung missbraucht.

Dieser Zustand ist nicht hinnehmbar. Der § 97 Arbeitsgerichtsgesetz muss dringend reformiert werden.

Zunächst dürfen nur solche Gewerkschaften Verfahren einleiten, die nachweisen können, dass sie selbst tariffähig sind. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ergibt sich aber derzeit nicht aus dem Gesetz.

Zum zweiten muss die Gewerkschaft, die einer anderen die Tariffähigkeit streitig machen will, ein objektives Interesse an der Feststellung beweisen können. Das Interesse, einen ungeliebten Konkurrenten mit einem Verfahren zu beschäftigen, fällt darunter bestimmt nicht! Um dieser Willkür ein Ende zu bereiten, muss ein objektives Feststellungsinteresse nach dem Gesetz erforderlich sein und nachgewiesen werden.

Des Weiteren muss die Gewerkschaft, die den Antrag stellt, handfeste Beweise dafür vorbringen können, dass die gegnerische Gewerkschaft die Tarifautonomie missbraucht hat. Die bloße Behauptung, dass dies so ist, kann nicht ausreichen. Daher muss der Beweis der Gefährdung bzw. des Missbrauchs der Tarifautonomie als Voraussetzung für einen Antrag in das Gesetz aufgenommen werden, was auch das Bundesverfassungsgericht fordert. Nur so kann der Missbrauch verhindert werden!

Die Entscheidung über die Tariffähigkeit stellt auch die Wirksamkeit der Tarifverträge in Frage. Daher müssen auch alle Tarifpartner der Gewerkschaft in das Verfahren einbezogen werden und nicht nur, wie bisher, der Bundesarbeitgeberverband BDA, in dem viele Arbeitgeber gar nicht organisiert sind. Nur so wird dem Verfassungsgrundsatz über die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz) Genüge getan.

Es darf aber gerade keine Einschränkung der Möglichkeit geben, vor Gericht seine Stärke zu beweisen. Deswegen muss es auch bei diesen existenziell wichtigen Verfahren zwei Instanzen geben, in denen Tatsachen vorgetragen werden können – wie es auch bei jedem anderem Verfahren der Fall ist. Es ist eine Schweinerei, wenn hier wegen eines vom DGB gewollten Schnellverfahrens, verfassungsrechtliche Grundsätze mit Füßen getreten werden!

Wir fordern die Bundesregierung auf, bei jeder Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes die Vorgaben unseres Grundgesetzes zu beachten

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Gedruckt am 20.04.2024 13:14.