CGB > Archiv > Pressemitteilungen > Leseansicht

Pressemitteilungen

Willy Schnieders Bundesvorsitzender der KFG stellt die Frage: Sind Lkw-Fahrer auch nach dem Tod nur eine Nummer?

Nachdem der Kollege Otto Robke in Ostönnen in Luxemburg verstorben ist, habe ich mir als Bundesvorsitzender der Kraftfahrergewerkschaft (KFG) die Frage gestellt, ob unsere Kollegen auf der Straße nur eine Nummer sind.

Zum Sachverhalt:

Herr Robke wurde von seiner Frau verzweifelt gesucht, da sie ihn schon eine Weile nicht mehr erreicht hatte. Daraufhin rief sie bei dem Arbeitgeber des Herrn Robke an. Hierbei handelt es sich um eine einheimische Spedition aus dem Raum Friesoythe. Diese Firma teilte Frau Robke mit, das sie bereits Interpol eingeschaltet hätten, was sich jedoch als unwahr herausstellte. Die Firma überließ damit die Suche der Ehefrau selber.

Dieses wäre alles auch für sie zu verkraften gewesen, wenn die besagte Firma nicht so kaltschnäuzig gewesen wäre, nach der Feststellung des Todes des Ehemannes, die Überführung des Leichnams auch der Ehefrau zu überlassen. Des Weiteren waren auch noch persönliche Gegenstände im Lkw. Hierbei handelte es sich um einen PRIVATEN Kühlschrank mit Kompressor, als auch wohlgemerkt ein PRIVATES Navigationsgerät, was grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt werden müsste.

Nachdem der Lkw vom Disponenten dieser Firma zurückgeführt worden ist, wurden die persönlichen Gegenstände ohne weiteren Kommentar einbehalten, trotz Aufforderung der Ehefrau auf Herausgabe. Erst nach langer Diskussion wurde das Navigationsgerät herausgegeben, aber nicht der Kompressorkühlschrank. Hierzu darf man nach dem Tod des Herrn Robke nur einiges vermuten, warum dieser nicht herausgegeben wurde. Man muss sich einfach nur von der zwischenmenschlichen Seite fragen, warum selbst im Tod eine solche Vorgehensweise geduldet wird. War man zu Lebzeiten gut genug, ist man im Tod wohl nur noch eine Personalnummer, die gelöscht werden kann, da ja kein Verwendungszweck mehr besteht.

Man sollte als Arbeitgeber zumindest den Anstand besitzen, die Regelungen für eine Überführung etc. zu übernehmen oder der Witwe und den vier hinterbliebenen Kindern behilflich zu sein und sie zu unterstützen, aber nicht so zu behandeln als wenn nichts gewesen wäre.

Zurück

CGB > Archiv > Pressemitteilungen > Leseansicht

Gedruckt am 20.04.2024 14:32.