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Berlin: CGB begrüßt den Weg einer branchenbezogenen, von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Lohnuntergrenze, bedauert aber drohende jahrelange Festschreibung der Einkommensunterschiede zwischen Beschäftigten in West und Ost.

Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt den jetzt von der CDU eingeschlagenen Weg einer verbindlichen branchenbezogenen Lohnuntergrenze, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und auf dem Verordnungswege umzusetzen ist. Die soziale Absicherung der Beschäftigten durch eine adäquate Lohn- und Einkommensuntergrenze ist auch im Hinblick auf die sich abzeichnende Altersarmut ein notwendiger Baustein, um diese abzumildern. Die Überlegung und Diskussion innerhalb der CDU, die die Würde der Arbeit auch in einer Bezahlung sieht, die bei Vollzeitbeschäftigung den Lebensunterhalt sichert, ohne auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, ist ein Gedanke, dem sich auch der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) verpflichtet sieht.

Kritisch bewertet der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) aber den Unterschied in der Lohnuntergrenze zwischen den alten und neuen Bundesländern. Basis der Lohnuntergrenze soll der Mindestlohn in der Zeitarbeit sein, der aktuell mit 7,79 Euro im Westen und 6,89 Euro im Osten die Beschäftigten der neuen Bundesländer deutlich schlechter stellt.

„Mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung ist nicht nachvollziehbar, dass gerade in einer so wesentlichen Frage immer noch Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern gemacht werden“, so der Generalsekretär des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) „Die Diskussion um gleiches Geld für gleiche Arbeit muss auch für die branchenbezogene Lohnuntergrenze in Bezug auf die alten und neuen Bundesländer gelten“, ergänzt Anne Kiesow, Bundesgeschäftsführerin des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB).

Der CGB fordert daher den eingeschlagenen Weg auch konsequent zu gehen und eine bundesweit einheitliche, nicht in alte und neue Bundesländer getrennte, Regelung zu schaffen.

Berlin, 31. Oktober 2011

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