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Stellungnahmen

CGB Bremen: Keine Ausnahmeregelungen für Sonntagsöffnungen bei Klein-Events

KIRCHENSENATOR JENS BÖRNSEN TRÄGT VERANTWORTUNG FÜR SONNTAGSSCHUTZ

Die (bisherige) Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit hat den Kammern, Kirchen und Verbänden den Entwurf einer „Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadtgemeinde Bremen im Jahre 2013“ zur Stellungnahme zugeleitet. In dem von Gesundheitsdeputation und Senat zu beschließenden Entwurf werden für dieses Jahr für 15 Veranstaltungen an neun Sonntagen Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten vorgeschlagen.

Der CGB hat in Abstimmung mit seiner zuständigen Berufsgewerkschaft DHV in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senatsressort Bedenken gegen die Vielzahl der vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom Sonntags - Verkaufsverbot geäußert. Er schlägt vor, lediglich für folgende Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung Sonntagsöffnungen zu genehmigen:

Osterwiese (07.04.13) / BRENOR (14.04.2013) / Vegefest (06.10.2013) / Freimarkt (03.11.2013)

Für das Viertelfest hält der CGB die für den 08.09.13 vorgesehene Möglichkeit zur Sonntagsöffnung nur dann gerechtfertigt, wenn das Fest (falls es denn tatsächlich stattfindet) wieder wie in den Vorjahren als Veranstaltung von überregionaler Bedeutung organisiert wird. Ein lokales Strassenfest wie im vergangenen Jahr würde nach Auffassung des CGB keine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Ladenschlusszeiten rechtfertigen.

Ausnahmeregelungen für die vom Handelsverband Nordwest vorgeschlagenen Veranstaltungen:

Maison & Jardin (05.05.2013) / Gewerbeschau Osterholz (05.05.2013) / Huchtinger Familientag (09.06.2013) / Anlaß: Weserwege – Bremer Fährtag (09.06.2013) / Wallfest (23.06.2013) / Sommerfest Habenhausen (23.06.2013) / Huchtinger Messetage (01.09.2013) / Computerbörse (06.10.2013) / Buspulling Landesmeisterschaften (06.10.2013) / Erzählfestival Feuerspuren (03.11.2013)

werden vom CGB abgelehnt, weil es sich erkennbar um Klein-Events von lediglich ortsteil- bzw. stadtteilbezogener Bedeutung handelt.

Der CGB verweist auf den in Artikel 140 des Grundgesetzes garantierten Schutz des Sonntags als «Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung», nach dem der Anspruch der Bürger auf Sonntagsruhe und gemeinsame Freizeit Vorrang vor Verbraucher- und Wirtschaftsinteressen habe. Der CGB erinnert weiter daran, dass der Präsident des Senats auch Kirchensenator ist, dessen Aufgabe es sein sollte, sich für den Sonntagsschutz einzusetzen. Peter Rudolph, CGB-Landesvorsitzender: „Von Jens Börnsen als Kirchensenator erwarten wir mehr Standfestigkeit gegenüber den Wünschen der Wirtschaft nach Duldung von Sonntagsarbeit. Wir betrachten mit Sorge die zunehmende Aufweichung des Sonntagsschutzes im Handel und anderen Wirtschaftszweigen und rufen deshalb zur Unterstützung der Online-Kampagne www.free-sunday.eu des mittelfränkischen Europaabgeordneten Martin Kastler auf. Darüber hinaus setzen wir uns für die Verankerung des Sonntags als regelmäßigen wöchentlichen Ruhetag in der EU-Arbeitszeitrichtline ein.“

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Gedruckt am 20.04.2024 6:02.