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CGB: Urteil des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs zur Beamtenbesoldung muss auch für Bremen Konsequenzen haben

Der CGB und seine für den öffentlichen Dienst zuständigen Berufsgewerkschaften fordern den Bremer Senat auf, unverzüglich Konsequenzen aus der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof zur Beamtenbesoldung zu ziehen und rückwirkend zum 1.Juli 2013 die Vergütungen für alle Besoldungsgruppen, einschließlich der seinerzeit ausgenommenen Besoldungsgruppen ab A 13, einheitlich zu erhöhen.

Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2014 (VerfGH 21/13) Bestimmungen des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 für verfassungswidrig erklärt, die sich in ähnlicher Form auch im Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 finden.

Direkt betroffen von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof sind alle nordrhein-westfälischen Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 sowie Richter und damit etwa 80 % der Amtsträger des Landes. Die Vorschriften beschränken sich nicht auf Spitzenämter, sondern erstrecken sich auf sämtliche Ämter des höheren Dienstes und mit den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 auch auf einen Großteil der Beamten des gehobenen Dienstes. Unter diese beiden Besoldungsgruppen fallen z.B. Hauptkommissare im Polizeidienst und zahlreiche Lehrer sowie aus dem Bereich der allgemeinen Verwaltung die Ämter mit den Amtsbezeichnungen „Amtmann“ und „Amtsrat“. Die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshof evident gegen das Alimentationsprinzip. Da der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine Erhöhung der Besoldung um 5,6 % für sachgerecht gehalten hat, durfte er die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nicht auf 2 % beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 auf jede Erhöhung verzichten.

Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, wobei er nicht gehalten sei, die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen; Allerdings sei der Gesetzgeber nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen.

Die vom nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig eingestufte Ungleichbehandlung wurde im Lande Bremen gleichermaßen praktiziert. So sind in Bremen die Grundgehaltssätze sowie die Amtszulagen in den Besoldungsgruppen A3 bis A10 um 2,65 Prozent und in den Besoldungsgruppen A11 bis A12a um 1 Prozent angehoben worden. Der CGB hatte diese Ungleichbehandlung bereits seinerzeit kritisiert und eine Übernahme des Tarifabschlusses für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf alle Beamte gefordert.

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Gedruckt am 29.03.2024 15:29.