CGB > Archiv > Stellungnahmen > Leseansicht

Stellungnahmen

Stellungnahme Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GöD) zugleich als Stellungnahme für den Christlichen Gewerkschaftsbund-Landesverband Saar- (CGB)

Zunächst danken wir Ihnen, dass Sie uns die Gelegenheit geben, im anstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften eine Stellungnahme abgeben zu können.

Unsere Stellungnahme gliedert sich wie folgt:

Zunächst wollen wir auf den Hintergrund der Stabilität und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Saarland im Rahmen unserer Beteiligung an den Gesprächen mit der Landesregierung zur zukunftssicheren Landes-verwaltung 2020 eingehen, weil dies die Grundlage für das vorliegenden Gesetgebungsverfahren darstellt.

Sodann nehmen wir zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes in der uns übersandten Drucksache 15/1056 Stellung. Hier beschränken wir uns auf die Regelungsbereiche: Anhebung der Altersgrenze im Beamtenbereich, Besonders belastende Dienste und Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze, Familienpflegezeit.

 

Stabilität und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Saarland

Stabilitätspakt und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes des Saar-land sind unseres Erachtens untrennbar miteinander verbunden. Beide Bereiche können nicht getrennt voneinander gesehen werden. Dabei bedeutet für die Gewerkschaft GöD Stabilitätspakt nicht das alleinige Abstel-len auf die Einhaltung der Schuldenbremse. Deshalb darf die Stabilität des Landes im Rahmen eines Stabilitätspaktes nicht alleine auf die Schuldenbremse reduziert werden. Im Ergebnis führt dieser Weg zu einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und somit zu einer Destablisierung, weil immer weniger Geldmittel zur Daseinsvorsorge ver-bleibt und eine bürgernahe Verwaltung nicht umsetzbar sein wird.

Aber auch im Hinblick auf die Beschäftigten der Landesverwaltung im Saarland darf die Schuldenbremese nicht alleine wegweisend sein für eine zukunftsfähige Landesverwaltung 2020. Funktionsfähigkeit kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, das die Landesverwaltung von motivierten Beschäftigten getragen wird und Raum für Nachwuchskräfteförderung lässt.


Sondierungsgespräche und Spitzengespräche mit der Landesregierung

Zu Recht nennt die Ministerpräsidentin Annegret Kramp - Karrenbauer den Gesprächsprozess mit den Gewerkschaften als den „saarländischen Weg“, weil es Vergleichbares in den anderen Bundesländern nicht gibt. Dort wird eher eine Konfrontation mit den Gewerkschaften gewagt, anstatt gemeinsam über die Zukunftsfähigkeit der Landesverwaltung zu diskutieren und bisweilen auch zu streiten. Das Saarland geht einen anderen Weg. Einen Weg des kritischen Dialogs. Diesen konstruktiven Weg geht die GöD mit, weil nur im gemeinsamen Gesprächen zielführende Lösungen für eine zu-kunftsfähige Landesverwaltung im Saarland gefunden werden können.

Der verfassungsmäßigen Aufteilung der politischen Prozesse im Land, zwi-schen Legislative und Exekutive, folgend, stehen wir auch in einen fraktionsübergreifenden Dialog mit dem Landtag. Diesen, von der Gewerkschaft GöD bezeichneten, „Saarlanddialog zur Zukunftsfähigkeit der Landesverwaltung“ wollen wir intensivieren. Diesen fraktionsübergreifenden Dialog wollen wir gerne auch mit dem Ausschuss für Inneres und Sport führen. Im Lichte dieses Dialogs steht auch die Stellungnahme der Gwerkschaft GöD und des CGB.

Zu den einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfes

Wie bereits in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Ausdruck kommt, ist dieser das Ergebnis eines gemeinsamen Projektes zwischen der Lan-desregierung einerseits und den Gewerkschaften andererseits, an welchem die Gewerkschaft GöD mit dem CGB beteiligt ist. Wobei der vorliegende Gesetzentwurf eine erste Stufe darstellt. Wir wollen dennoch zu einzelnen Aspekten aus gewerkschaftlicher Sicht Stellung nehmen, um unsere Be-weggründe dem Ausschuss für Inneres und Sport darlegen zu können.

Anhebung der Altersgrenze im Beamtenbereich

Das Rechtssetzungsvorhaben zur Anhebung der Altersgrenze im Beamtenbereich orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an den Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese in der Diskussion der Alterssicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung einerseits und Beamtenversorgung andererseits) als Gleichklang bezeichnete Vorge-hensweise findet unsere Zustimmung. Denn die demografische Entwicklung und die sich hieraus resultierende Probleme für die aktive Erwerbsphase macht keinen Unterschied in den Alterssicherungssystemen. Gleichwohl verkennen wir nicht die systemimmanenten Unterschiede bei der Alterssicherungssicherungssysteme, welche einer Vegleichbarkeit von Pensions- und Rentenansnpruch nur bedingt zugänglich sind.

Bei den oben beschriebenen Sondierungsgesprächen und Spitzengesprächen mit der Landesregierung waren die jüngsten Rentenbeschlüsse der Bundesregierung noch nicht Inkaftgetreten.

Mit Blick auf die inkraftgetretenen Rentenbeschlüsse zur abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren nach 45 Berufsjahren, sowie die Anerkennung von Kindererziehungszuschlägen für vor 1992 geborene Kinder, sehen wir daher einen Regelungsbedarf auch bei der Pensionsberechnung. Die Rentenbeschlüsse wurden von der Bundesregierung gefasst, weil hier ein gesellschaftpolitischer Handlungsbedarf gesehen wurde. Bei einer gesellschaftpolitischen Betrachtungsweise, kann nach unserem Dafürhalten eine gesellschaftliche Gruppe nicht ausgeschlossen werden, wie dies bei den Beamten der Fall ist. Wir sehen daher keinen nachvollziebaren Grund auch hier eine wirkungsgleiche Übertragung auf die Beamten zu unterlassen.

Sollte im laufenden Gesetzgebungsverfahren die wirkungsgleiche Übertragung nicht aufgenommen werden können, so regen wir an, in einem fraktionsübergreifenden Entschließungsantrag eine wirkungsgleiche Übertragung der juüngsten Rentenbeschlüsse der Bundesregierung durch die Landesregierung prüfen zu lassen.

Die angespannte Haushaltslage reicht als Rechtfertigung für die Ausgren-zung der Bamten nicht aus.


Besonders belastende Dienste und Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

- Art.1 Nr.7 zu Absatz 1 (§ 43 SBG) -

Der Gesetzentwurf lässt es zu, dass für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten durch Gesetz besondere Altersgrenzen bestimmt werden können. Dies findet unsere Zustimmung. Wir sehen aber den Regelungsbedarf nicht nur auf die im Entwurf benannten Berufsgruppen des Polizei- und Justizvollzugs sowie der Berufsfeuerwehren. Anlass für die Regelung ist das Abestellen auf die Verwendung in besonders belastende Dienste im Sinne einer besonderen psychisichen und physischmentalen Belastung. Diese Fallgestalltung sehen wir aber auch in anderen Vollzugsbereichen der Landesverwaltung. Weshalb im Zuge der Bestimmung einer gesetzlichen Regelung, wie der Gestzentwurf es in § 43 Abs.1 S.2 SBG-E vorsieht auch andere Berufsgruppen einbeziehen sollte.

Familienpflegezeit, § 83a SBG-E

Die Einführung einer Familenpflegezeit findet unsere Zustimmung. In dem Begriff der „häuslichen Umgebung“ könnte es aber zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Denn ausweislich der Begründung darf die Pflege nicht in statio-närer Einrichtung erfolgen. Dies ist zunächst nachvollziebar. In der Praxis kann es aber zu Schwirigkeiten führen, weil Pflege, im Rahmen einer Hilfe-planung mit Familienpflege, ambulante häusliche Pflege und Teilstationäre Pflege (z.B. Tagesstätte) kombiniert wird. Hier würde dann die Frage im Raum stehen, ob die teilstationäre Pflelge zum Ausschluss der Familienpflegezeit führt.

Um Rechtsstreiigkeiten zu vermeiden sollte daher im Gesetz aufgenommen werden, dass die teilstationäre Pflege in Einrichtunen nicht zum Aus-schluss der Familienpflegzeit führt.

Ebenso sollte aufgenommen werden, dass eine kurzfristige / vorübergehende Übernahme der Pflege in vollsta-tionärer Einrichtung im Umfang von vier Wochen ebenso unschädlich ist.

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch in der Familienpflegezeit eine Entlsastung für die pflegenden Angehörgen möglich sein soll. Dies erfolgt in der Praxis durch die Aufnahme in die Kurzzeitpflege, welche dann vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung durchgeführt wird.

Zusammenfassend halten wir den vorliegenden Gesetzentwurf für zielführend mit Blick auf die demografische Entwicklung. Wir hoffen das im weiteren Verlauf der parlamentarischen Beratungen unsere Anregungen aufgegriffen werden und so bei der Ausgestaltung des Gesetzes mitberücksichtigt werden.



Zurück

CGB > Archiv > Stellungnahmen > Leseansicht

Gedruckt am 25.04.2024 0:43.