Stellungnahmen
Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) Deutschlands zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken
Landesdrucksache 5/3804
Sehr geehrter Herr Dr. Burghart,
vielen Dank für die Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme des oben genannten Gesetzentwurfs. Mit diesem Schreiben nimmt der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) hierzu wie folgt Stellung.
Die Neuordnung der Gerichtsbezirke, insbesondere der Wegfall des Arbeitsgerichts Senftenberg als eigenständiges Arbeitsgericht wird von Seiten des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands kritisch betrachtet. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Entwicklung seit dem Jahr 2005. Betrachtet man eben diese Entwicklung verbunden mit der ursprünglichen Planung, so ist festzuhalten, des nach diesseitiger Auffassung der Neuordnung keinerlei justizoriginäre Gründe, bzw. Anforderungsprofile zu Grunde lagen und liegen.
Das Ziel, in einem Landkreis lediglich ein Amtsgericht/Arbeitsgericht vorzuhalten entspringt nicht den Anforderungen der Justiz, sondern rein haushaltsrechtlichen, bzw. wirtschaftlichen Erwägungen. Der seit dem Jahr 2005 schwelende Disput zeigt zumindest eins sehr deutlich, nämlich dass sich die haushaltsrechtliche und justizoriginäre Interessen nur schwer in Einklang bringen lassen.
Für den Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) liegt der Vorrang eindeutig auf der Interessenlage der Justiz.
Im Hinblick auf das Arbeitsgericht in Senftenberg ist selbstverständlich positiv zu werten, dass der Standort zukünftig grundsätzlich von einer auswärtigen weiteren Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus abgedeckt werden soll und nicht entfällt. Das ist angesichts der Größe des Einzugsgebiets, welches sich auf die Landkreise Elbe – Elster und Oberspreewald – Lausitz erstreckt auch zwingend notwendig.
Es wird diesseits jedoch sehr bezweifelt, dass eine auswärtige Kammer den bisherigen Anfall der arbeitsrechtlichen Verfahren in gleicher Zeit mit gleicher Qualität und Kompetenz bearbeiten kann, es sei denn die auswärtige Kammer hätte die gleiche personelle Ausgestaltung, wie das Arbeitsgericht Senftenberg zuvor. Dies dürfte aber schwerlich der Fall sein.
Die Aussage des Herrn Ministers Dr. Schöneburg, die Justiz bleibe in der Fläche präsent, kann unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollzogen werden. Faktisch zieht sich die Justiz aus der Fläche zurück. Das ist insbesondere in der Arbeitsgerichtsbarkeit, in der es wesentlich mehr als in anderen Rechtszweigen neben der reinen Rechtslage auf regionale Besonderheiten und Umstände und deren Kenntnis ankommt, das falsche Signal.
Wenn die Präsens der Arbeitsgerichtsbarkeit in diesem großen Einzugsbereich aber erhalten werden soll, und das ist die Aussage des Herrn Minister Dr. Schöneburg, dann ist eine auswärtige Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus zwingend so auszugestalten, dass sie dem jetzigen Arbeitsgericht Senftenberg entspricht. Nur diese Stärke gewährleistet die arbeitsgerichtliche Präsens in der Region. Von dieser Überlegung ausgehend bedarf es aber nicht der Schaffung einer auswärtigen Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus, vielmehr ist es vernünftiger und auch wirtschaftlicher das Arbeitsgericht Senftenberg in seiner derzeitigen Struktur zu erhalten.
Zudem mutet man dem rechtsuchenden Bürger, wie auch den vielen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern längere und weitere Anreisewege zu. Das ehrenamtliche Engagement gerade im Bereich der ehrenamtlichen Richtertätigkeit hat nach unserer Beobachtung in Gebieten mit großen Einzugsbereichen ohnehin bereits nachgelassen. Insofern wird nach unserer Einschätzung der Wegfall des Arbeitsgerichts Senftenberg als eigenständiges Arbeitsgericht diese Situation verschärfen. Eine Behinderung ehrenamtlichen Engagements kann aber nicht Sinn der geplanten Neuordnung sein.
Aus diesen Gründen spricht sich der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) für den Erhalt des Arbeitsgerichts Senftenberg als eigenständiges Arbeitsgericht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hertzog
Generalsekretär
Gedruckt am 11.12.2024 10:33.