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Stellungnahmen

Stellungnahme des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands zum neuen Familienpflegezeitgesetz

Allgemeine Betrachtung

Der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) begrüßt grundsätzlich den Versuch des Gesetzgebers die Rahmenbedingungen für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen durch die Stärkung der häuslichen Pflege zu verbessern. Nach der Auffassung des CGB muss das Ziel die deutlich verbesserte Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege sein, was nur durch deutlich höhere Flexibilität von Arbeitszeitmodellen und unproblematischen Freistellungsmodellen mit staatlicher Unterstützung derjenigen Menschen, die die Pflegeaufgabe übernehmen, erfolgen kann.

Diesem Anspruch wird das neue Familienpflegezeitgesetz leider nicht gerecht. Es ist nach diesseitiger Auffassung leider nicht damit zu rechnen, dass die Bereitschaft zur Übernahme der häuslichen Pflege durch dieses Gesetz gesteigert wird, da die volle Kostenlast für die Freistellung von der Erwerbsarbeit den Menschen auferlegt wird, die die Pflege durchführen.

Das bedeutet, die Menschen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, sparen den üblichen Kostenträgern, etwa den Pflege- und Krankenkassen nicht nur erhebliche Aufwendungen, sie dürfen dafür auch noch das volle finanzielle Risiko übernehmen. Erschwerend tritt hinzu, dass für die pflegenden Angehörigen keinerlei weitergehende Unterstützung durch den Staat oder die Sozialsysteme vorgesehen ist, es besteht noch nicht einmal ein verbindlicher Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber, wie es etwa bei der Elternzeit der Fall ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Stärkung der häuslichen Pflege mit ziemlicher Sicherheit nicht zu erreichen.

Im einzelnen

I.)

Problematisch ist bereits die Begriffsbestimmung des „nahen Angehörigen“ in § 2 des Gesetzes. Hier wird der tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklung zu wenig Rechnung getragen. Nach unserer Ansicht müssten auch weitere enge Vertrauenspersonen, als die aufgeführten Verwandten anspruchsberechtigt sein. Aufgrund der Zersplitterung von Familien leben Angehörige im Sinne der Vorschrift inzwischen häufig in großer räumlicher Distanz zum/zur Pflegebedürftigen, so dass eine Pflege in deren gewohnter häuslichen Umgebung nicht ohne weiteres umgesetzt werden kann.

Wenn ein Ziel des Gesetzes so verstanden werden soll, dass ein Verbleiben des/der Pflegebedürftigen in seiner gewohnter Umgebung sichergestellt werden soll, kann dies nur verwirklicht werden, wenn die Betreuung und Pflege vor Ort gewährleistet ist und gerade nicht mit einem Umzug verbunden ist. Betrachtet man die Zersplitterung der Familien gerade auch wegen der von der Politik im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme geforderte räumliche Mobilität und Flexibilität, so muss der Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten zwingend erweitert werden. Räumliche Mobilität zur Arbeitsaufnahme und häusliche Pflege am Wohnort des Pflegebedürftigen lassen sich häufig nicht ohne weiteres verbinden.

II.)

§ 3 Abs. 2 des Gesetzes erwartet einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Keine Lösung sieht das Gesetz für die Frage der Pflegebedürftigkeit im Zeitraum der Beantragung oder im Zeitraum eines Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahrens vor. Hier fehlt es dem Gesetz an einer verbindlichen Regelung bei überlanger Verfahrensdauer oder bei Streitigkeiten über die Pflegebedürftigkeit, die eventuell gerichtlich ausgetragen werden.

III.)

Als nicht nur ineffektiv, sondern geradezu kontraproduktiv kritisiert der CGB den Umstand, dass es sich bei der Entgeltaufstockung des § 3 des Gesetzes lediglich um ein zinsloses Darlehen handelt, das in der sogenannten Nachpflegephase vollständig zurückgezahlt werden muss. Die Kosten der familiären Pflege werden so vollständig auf die pflegende Familie abgewälzt, obwohl die Familien unter dieser Prämisse die Gesundheitssysteme von den Pflegekosten entlasten, die ansonsten in der Verantwortung der Sozialsysteme lägen.

Es ist nicht verständlich, dass sich der Staat bei der Übernahme von Kosten für Kinder in der finanziellen Mitverantwortung sieht (z.B. Elterngeld), sich aber der Übernahme von Kosten für pflegebedürftige Mitbürger mit diesem Gesetz weitgehend entzieht. Vor allem einkommensschwache Familien werden schon aus finanziellen Gründen das Angebot der Familienpflegezeit nicht wahrnehmen. Eine Arbeitszeitreduzierung um 50 Prozent für zwei Jahre hat einen Entgeltausfall von 25 Prozent für vier Jahre zur Folge. Es stellt sich zwangsläufig die Frage, wer sich das angesichts des sich ausweitenden Niedriglohnsektors und der permanenten Steigerung der Lebenshaltungskosten tatsächlich leisten kann.

IV.)

Für Beschäftigte ist für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Damit wird das finanzielle Risiko des Arbeitgebers annähernd auf Null gesetzt. Interessanterweise wird in dem Gesetz ausschließlich auf das finanzielle Risiko des Arbeitgebers geachtet, das finanzielle Risiko der Menschen, die diese Pflegeaufgabe übernehmen, wird dagegen nicht beachtet.

Der CGB beurteilt diese Regelung als völlig verfehlt. Die Versicherung soll vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber mit einem zertifizierten Versicherer abgeschlossen werden. Im Ergebnis wird nach allgemeiner Lebensweisheit und Erfahrung in der Mehrzahl der Fälle der Beschäftigte gezwungen sein, die Versicherung auf seine Kosten abzuschließen. Der Arbeitnehmer, der die häusliche Pflege unter diesem Gesetz übernimmt muss somit zunächst eine Versicherung finanzieren, um anschließend ein (wenigstens zinsloses) Darlehen zu erhalten, das er vollständig zurückzuzahlen hat. Auch dies dürfte nicht zu einer nennenswerten Ausweitung der häuslichen Pflege durch nahe Angehörige führen.

Zudem wird mit dem Verfahren der Zertifizierung der Familienpflegezeitversicherung ein bürokratischer Mehraufwand geschaffen, der auch zu finanzieren ist und versicherungsüblich über die Prämie finanziert werden wird. Auch hier ist nach Einschätzung des CGB der die Pflege übernehmende Arbeitnehmer zusätzlich belastet. Es wäre Sache des Staates respektive der Sozialversicherungsträger, die schließlich massiv von der privaten Übernahme der häuslichen Pflege profitieren, dieses Risiko abzudecken.

Fazit

Nach Ansicht des CGB ist das Gesetz völlig untauglich die häusliche Pflege durch die Familie zu verbessern, da es keinerlei Anreize schafft dies zu tun. Es werden nach wir vor nur diejenigen Menschen die Pflege eines Angehörigen übernehmen, die dies ohnehin getan hätten. Insoweit stellt das Gesetz lediglich einen, wenn auch sicherlich gut gemeinten, Versuch dar, die Vorgaben für die private Pflege innerhalb der Familie zu verbessern. Zum Nachteil all jener Arbeitnehmer, die sich eine Verbesserung erhofft hätten. Bleibt es unglücklicherweise auch bei dem bloßen Versuch.

CGB Bundesvorstand

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Gedruckt am 11.12.2024 11:18.